FAQ Steuer

Wie auch in der Rechtsberatung gibt es auch zum Thema Steuern häufig ähnliche Anfragen aus den Reihen unserer Mitglieder. Ob es um die Unterscheidung in gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit oder den anzuwendenden Steuersatz geht, hier findest Du allgemein gültige Antworten unseres Steuerberaters zu Illustrator:innen spezifischen Steuer- und Finanzfragen.

Gewerbliche oder künstlerische Tätigkeit

  • Freiberufliche Tätigkeit

    Fällt meine Tätigkeit als Illustrator:in unter die freiberufliche Tätigkeit?

    Laut § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu einer freiberuflichen Tätigkeit »die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende odererzieherische Tätigkeit […].« Grundsätzlich liegt bei Illustrator:innen daher eine freiberufliche, da künstlerische, Tätigkeit vor.

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  • Gewerbliche Tätigkeit

    Kann ich als Illustrator:in auch gewerblich tätig sein?

    Natürlich dürfen Illustrator:innen gleichzeitig eine freiberufliche und eine gewerblicheTätigkeit ausüben. Dabei bitte beachten: Die Einordnung, ob gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit hat nicht zwingend etwas mit den anzuwendenden Steuersätzen zu tun (siehe Frage 8). Neben der künstlerischen Betätigung – also der Erstellung von Illustrationen selbst – und der Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten für die Werke, ist auch die Veräußerung von selbstgeschaffenen Kunstwerken (Originalen) steuerrechtlich der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen. Ein Gewerbe liegt vor, wenn Illustrator:innen ihre Werke und/oder Bücher über Dritte zum Kauf anbieten. Aber auch, wenn sie diese im Eigenvertrieb verkaufen und der Vertrieb über den Rahmen des Üblichen hinausgeht, d.h. wenn ihre schöpferische Leistung in den Hintergrund tritt. Merchandising, also der Verkauf von Postkarten, Drucken, Shirts etc. ist grundsätzlich gewerblicher Art.

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  • Verkauf im Eigenverlag

    Fällt der Verkauf eines selbstgeschaffenen Buchs im Eigenverlag unter freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

    Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil BFH vom 11.5.1976, AktenzeichenVIII R 111/71) bzgl. der Einordnung einer schriftstellerischen Tätigkeit, das in der Form auch auf uns Illustrator*innen zutrifft: Wenn Schriftsteller:innen ihre Bücher selbst verlegen und zum Beispiel auf Lesungen verkaufen, beschränken sich Selbstverlag und Eigenvertrieb auf eine »der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion« und stellen keine »neue Erwerbsgrundlage« dar. »Diese bloße Verwertung eigener schriftstellerischer (illustrierter) Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen ist […] in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen«. Erst wenn die »zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung« darüber hinaus geht und »eine neue Erwerbsgrundlage darstellt«, wird der Bildautor zum Gewerbetreibenden. Also z.B. dann, wenn er/sie die Verlagsarbeit von Angestellten oder Honorarkräften erledigen lässt oder wenn das Verkaufen der eigenen Bücher zu einem »gewerblichen Massenvertrieb« wird. Es kann also generell, aber nicht grundsätzlich von einem »unschädlichen« Eigenverlagausgegangen werden.

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  • Einnahmen aus Workshops und Seminaren

    Zählen meine Einkünfte aus Workshops und Kursen zu gewerblichen oder freiberuflichen Einnahmen?

    Eine freiberufliche, unterrichtende Tätigkeit gemäß § 18 EStG setzt Folgendes voraus: Bei dem Unterricht muss es sich um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form handeln. Das heißt der Unterricht muss in ähnlicher Form wie Schulunterricht erfolgen und es muss ein Lehrplan vorliegen. In der Regel werden diese Voraussetzungen für Workshops und Kurse als Illustrator:in nicht gegeben sein, demnach liegen meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

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  • Gewerbeanmeldung

    Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer erforderlich, wenn gewerbliche Einkünfte vorliegen, unabhängig davon, ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Bei Illustrator:innen wäre das der Fall, wenn sie ihre Arbeiten in größeren Umfang selbst oder über einen Dritten verwerten möchten. Die Zahlung von Gewerbesteuer fällt aber erst ab einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 € im Jahr an.

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  • Infektionsgefahr der Freiberuflichkeit

    Welches Risiko beinhaltet eine Gewerbeausübung für mich?

    Sind die freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit des Illustrators/der Illustratorin so eng miteinander verwoben, dass sie nicht klar trennbar sind, besteht die Gefahr, dass diese einheitlich als gewerbliche Einkünfte behandelt werden. Was zu rückwirkenden Zahlungen von Gewerbesteuern und im schlimmsten Fall zum Verlust der Freiberuflichkeit führen kann. Für die Qualifizierung ist dabei nur maßgebend, welche der beiden Tätigkeiten die Gesamttätigkeit prägt. Das Verhältnis der Umsatz- und Ertragsanteile ist ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, welcher Teil für den Kunden/Patienten im Vordergrund steht. Die Deutungshoheit hierüber hat das jeweilige Finanzamt, die teils variierende Entscheidungen treffen. Verlässliche Einordnungskriterien anhand derer Freiberuf und Gewerbe bei der Vermarktung eigener Illus klar getrennt werden können, sind daher leider nicht gegeben. Sind die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit des Illustrators/der Illustratorin sachlich oder wirtschaftlich trennbar, so besteht keine Infektionsgefahr der Freiberuflichkeit. Es ist daher wichtig, dass separate Aufzeichnungen der beiden Tätigkeiten in Form von getrennten Buchhaltungen und Rechnungskreisen erfolgen.

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Umsatzsteuer

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Für welche meiner Tätigkeiten als Illustrator:in gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%?

    Laut § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz unterliegen die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7%:

    • Die […] Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben
    • die Lieferung oder Verkauf folgender Gegenstände: Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Fotobücher, Malbücher, Noten und kartografische Karten sowie
    • die Lieferung von »Kunstgegenständen, und zwar Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke …«. Alle anderen Leistungen von Illustrator:innen unterliegen in der Regel dem regulären Steuersatz von 19%.

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  • Hauptleistung und Nebenleistung

    Wenn nur die Einräumung der Nutzungsrechte mit 7% versteuert ist, muss ich die Erstellung des Werkes selbst, also das Werkhonorar, dann mit 19% versteuern?

    In der Regel nicht. Werden Nutzungsrechte an einem Auftragswerk vergeben, ist die Einräumung dieser Nutzungsrechte die sogenannte Hauptleistung, die Erschaffung des Werks selbst nur eine Nebenleistung. In dem Fall wird auch das Werkhonorar als Nebenleistung wie die Hauptleistung zum ermäßigten Steuersatz mit 7% ausgewiesen. Das gilt unabhängig davon, wie hoch das Nutzungshonorar verglichen mit dem Honoraranteil für die Anfertigung des Werkes ist.

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  • Lizenzen

    Welcher Umsatzsteuer-Satz gilt für Einkünfte aus Lizenzzahlungen?

    Gemäß § 12 (2) Nr. 7c) UStG sind Umsätze bezüglich der »[…] Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben« mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern. Dies gilt dementsprechend auch für Lizenzzahlungen, die sich aus der Einräumung von Nutzungsrechten ergeben. Betrachtet wird hier nur die Art der Leistung und nicht die Menge., d. h. auch eine Überlassung von Nutzungsrechten im großen Umfang ändert nichts am anzuwendenden Steuersatz.

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  • Graphic Recording

    Welcher Umsatzsteuersatz gilt beim Graphic Recording für Unternehmen?

    Aufgabe eines Graphic Recorders ist es, im Auftrag eines Kunden Veranstaltungen bzw. Themen zu begleiten und die Inhalte visuell festzuhalten. Das Ergebnis ist in jedem Fall eine »persönlich geistige Schöpfung« und damit laut §2 ABS. 2 UrhG ein geschütztes Werk. Um dieses Werk verwenden zu können – wie beispielsweise in Präsentationen und Kommunikationsmitteln – müssen dem Unternehmen vom Graphic Recorder Nutzungsrechte eingeräumt werden.
    Umsatzsteuerlich werden die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben mit ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert (§12 Nr. 7c UStG). Damit gilt für alle Arbeiten im Bereich Graphic Recording ein verringerter Umsatzsteuersatz von 7%.

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  • Umsatzsteuersatz Workshops und Seminare

    Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Seminaren und Workshops für Bildungseinrichtungen?

    Viele Institutionen wie Bildungs- und Kultureinrichtungen, Städte und Kommunen und auch gemeinnützige Organisationen sind umsatzsteuerbefreit. Wenn eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, wird keine Umsatzsteuer fällig. Die Voraussetzungen sind in § 4 Nr. 21 UStG aufgeführt und betreffen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit umsatzsteuerbefreiten Organisationen. Auf der Rechnung sollte folgender Vermerk stehen:
    »Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 21 UStG«. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören zum Beispiel Theater, Museen, öffentliche Zoos, Tierparks, Büchereien oder Archive.
    Seminare und Workshops, die für Firmen und Unternehmen außerhalb des definierten Bereichs veranstaltet werden, sind mit 19% Umsatzsteuer zu berechnen.

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  • Beantragung der Umsatzsteuer ID

    Warum und wo beantrage ich eine Umsatzsteuer ID-Nr.?

    Über die USt-ID ist jedes Unternehmen innerhalb der EU eindeutig gekennzeichnet. Sie dient der Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke. Bei Rechnungen für Empfänger innerhalb der EU müssen Illustrator*innen sowohl die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer als auch die des Leistungsempfängers auf der Rechnung angeben.
    Die eigene Umsatzsteuer-ID kann online oder schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

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  • Leistungsempfänger im Ausland

    Handelt es sich bei der Einräumung von Nutzungsrechten an einen ausländischen Unternehmer um eine steuerfreie Leistung?

    Gemäß § 3a Abs. 2 UStG befindet sich der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Bei Empfängern im Ausland fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an. Der Leistungsempfänger, nicht der/die Illustrator*in, schuldet die Umsatzsteuer (sogenanntes »Reverse-Charge«-Verfahren).

    In Ihren Rechnungen an Empfänger innerhalb der EU sollten Sie hierfür den Hinweis »Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung« bzw. »tax free intra-community delivery« aufnehmen. Rechnungen an Unternehmen in Drittländer außerhalb der EU werden oftmals mit »Umsatzsteuerfreie Ausführlieferung« bzw. »VAT exempt delivery« gekennzeichnet.

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  • Privatpersonen im Ausland

    Handelt es sich bei der Einräumung von Nutzungsrechten an eine ausländische Privatperson um eine steuerfreie Leistung?

    Bei der Nutzungsrechtseinräumung an eine Privatperson im Drittland handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand. Gemäß § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in diesem Fall dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Somit würde keine deutsche Umsatzsteuer anfallen.

    Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger aber um eine Privatperson im EU-Ausland, befindet sich gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Ort der sonstigen Leistung dort, von wo der Unternehmer, also der/die Illustrator*in, sein Unternehmen betreibt. In dem Fall muss diese/diese den Umsatz als in Deutschland steuerpflichtig behandeln und deutsche Umsatzsteuer darauf abführen.

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  • Kleinunternehmerregelung

    Was ist die Kleinunternehmerregelung?

    Sofern der Gesamtumsatz inklusive der fiktiv hinzuzurechnenden Umsatzsteuer im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat, kann man auf den Ausweis von Umsatzsteuer in seinen Rechnungen verzichten. Gleichzeitig ist dann aber auch kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die man von anderen Unternehmern erhält, möglich.

    Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Verzichtet man freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung, so ist man fünf Jahre an diese Verzichtserklärung gebunden. In dem Fall muss die Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen und im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeführt werden.

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  • Ausfallhonorar

    Muss ich auf mein Ausfallhonorar Umsatzsteuer berechnen?

    Macht der Besteller von seinem freien Kündigungsrecht Gebrauch, ist der/die Illustrator*in berechtigt, auch für die nicht erbrachten Leistungen das vollständige Honorar zu verlangen – unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, wie Reisekosten etc. Dieses sogenannte Ausfallhonorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da es an einem Leistungsaustausch fehlt.
    Gleiches gilt für Preisgelder: Da für die Prämierung des eigenen Werkes in einem Wettbewerb kein Leistungsaustausch stattfindet, wird hierfür keine Umsatzsteuer erhoben.

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Einkommensteuer und Buchhaltung

  • Festanstellung

    Was muss ich beachten, wenn ich fest angestellt und nebenberuflich in der Freiberuflichkeit tätig bin?

    Generell kann ein Angestellter nebenberuflich als Illustrator*in in der Freiberuflichkeit tätig sein. Der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbständigkeit ist Teil der Einkommensteuererklärung und wird zusammen mit dem Gehalt aus dem Hauptjob versteuert (Anlage S für Freiberufler). 2017 ist die bisherige Einkunftsgrenze von 17.500 Euro entfallen, seitdem muss die Anlage EÜR generell ausgefüllt werden.

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  • Ausschüttungen der VG Bild-Kunst

    Wie ist eine Zusammenballung von Einkünften in der Steuererklärung zu berücksichtigen?

    Konkret betrifft diese Frage Ausschüttungen der VG Bild-Kunst, in der gemeldete Verwertungen manchmal nachträglich für mehrere Jahre geballt in einer Zahlung vergütet werden. Hier gilt: Sofern in einem Kalenderjahr Ausschüttungen der VG Bild Kunst für mehrere Kalenderjahre stattfinden, sind diese in dem Jahr in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern in dem sie eingegangen sind.
    Allerdings gibt es hier eine Steuervergünstigung: Bei den Ausschüttungen handelt es sich um außerordentliche Einkünfte. Diese können nach der sogenannten »Fünftelregelung« ermäßigt besteuert werden. Das heißt, dass lediglich ein Fünftel der Summe versteuert werden muss.

    In der Steuererklärung kann man die Einnahmen in der Anlage EÜR in einer Summe in Zeile 14 und in der Anlage S in Zeile 43 nur die Höhe der nachgezahlten Ausschüttungen erklären.

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  • Fremdwährung

    Wie behandle ich abweichende Währungsangaben in Rechnung und Einkommensteuererklärung?

    Eine Rechnungsstellung in einer Fremdwährung ist grundsätzlich möglich. Wird die Rechnung an einen ausländischen Kunden in dessen Fremdwährung (z.B. Dollar) ausgestellt, kann in der Steuererklärung dennoch der tatsächlich eingegangene Betrag in der heimischen Währung (Euro) angegeben werden.

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Welche Ausgaben kann ich steuerlich geltend machen?

  • Arbeitsmittel

    Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen einschließlich der Abschreibung, die durch die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts beispielsweise eines Notebooks oder Tablets entstehen, als Betriebsausgabe abzugsfähig. Erfolgt eine private Mitbenutzung des Wirtschaftsguts ist der Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt, über eine Nutzungsentnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
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  • Telefonkosten

    Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, die durch die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts beispielsweise eines Mobiltelefons entstehen, als Betriebsausgabe abzugsfähig. Erfolgt eine private Mitbenutzung des Wirtschaftsguts ist der Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfällt, über eine Nutzungsentnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

    Sofern eine Trennung der gemischten Telefonkosten nicht möglich ist, kann die Aufteilung anhand einer Schätzung erfolgen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Es wird über einen Zeitraum von drei Monaten ein Einzelnachweis geführt oder 2. Aus Vereinfachungsgründen werden bis zu 20% des Rechnungsbetrages, höchstens 20 € monatlich als Betriebsausgabe anerkannt.

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  • Arbeitszimmer

    Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt sind die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit oder steht dem/der Illustrator*in ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR p. a. beschränkt. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind anteilig anhand des Verhältnisses der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche zu ermitteln.
    Handelt es sich um eine Mietwohnung oder ein Mietshaus, sind insbesondere die Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten und Reinigungskosten anteilig abzugsfähig. Sofern sich ein häusliches Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung befindet, ist anstatt der anteiligen Miete die anteilige Abschreibung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
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  • Verpflegungsmehraufwand bei Reisen

    Aktuell gilt für eine Reise im Inland folgender Verpflegungsmehraufwand: 24 Euro für jeden Tag, an dem man für 24 Stunden auf Dienstreise ist sowie jeweils 12 Euro sowohl für den Tag der An- und Abreise, wenn man an diesem Tag, dem Vortag oder dem Tag danach, außerhalb der Wohnung übernachtest. Was die Pauschalen für Auslandsreisen anbelangt, so gelten hierfür jährlich individuelle, vom jeweiligen Land abhängige Pauschalen welche vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht werden.
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  • Fahrtkosten und Reisekosten

    Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt die sogenannte Entfernungspauschale, d. h. hier kann nur die einfache Fahrt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei Reisekosten sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer, also für Hin- und Rückfahrt, als Betriebsausgaben ansetzbar.

    Grundsätzlich können Fahrtkosten anhand der tatsächlich angefallenen Kosten wie z.B. Bahntickets oder Taxibelege nachgewiesen werden oder anhand pauschaler Kilometersätze geltend gemacht werden. Allerdings sind Kilometerpauschalen nur für Motorbetriebene Fahrzeuge zulässig, d. h. für Fahrten mit dem Fahrrad können keine pauschalen Kilometersätze angesetzt werden. Mit der Kilometerpauschale wären sämtliche Abnutzungskosten abgegolten.

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  • Übernachtungspauschale für Airbnb oder Privatunterkünfte?

    Das Ansetzen von Pauschbeträgen für Übernachtungskosten ist bei Unternehmern leider nicht zulässig. Die Übernachtungskosten müssen durch geeignete Nachweise, wie Hotelrechnungen nachvollziehbar sein. Eine korrekte Rechnung ist für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlich.
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  • Kreativurlaube

    Gerade im künstlerischen Bereich kommt es häufig vor, dass sogenannte Kreativurlaube durchgeführt werden. Um die Kosten für derartige Urlaube steuerlich geltend machen zu können, muss glaubhaft gemacht werden, dass die Reise beruflich veranlasst ist. Kann ein solcher Nachweis nur teilweise erbracht werden, ist zumindest der Ansatz eines Teils der Aufwendungen möglich sofern eine Trennung der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei erfolgen kann.

    Ist dies nicht der Fall, sind die Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus.

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Weitere Fragen können IO-Mitglieder über die kostenfreie Steuerberatung klären. Das Steuerbüro beantwortet hierbei die konkreten Fragen zu Ihren Anliegen und kann beliebig oft in Anspruch genommen werden. Die Vorgehensweise wird hier genauer beschrieben.

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