Infobrief vom 25. August 2025

Illustration: Christian Effenberger
Empfehlung bei Rückforderungsbescheid Coronahilfe | Infobrief-Archiv
29.04.2026 | InfobriefLieber Illustrator, liebe Illustratorin,
fünf Jahre nach Auszahlungen der Corona-Soforthilfen rollt eine Welle von Rückforderungsbescheiden über das Land – und erreicht Empfänger, wie Illustrator:innen, völlig unvorbereitet. Die damaligen Förderbestimmungen waren oft unklar formuliert, so dass sich nun die Frage stellt, ob und wie dagegen vorgegangen werden kann.
Unser Anwalt rät:
„Sofern auch nur leise Zweifel bestehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise berechtigt ist, sollte Widerspruch eingelegt werden. Die Behörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides. Dort muss der ausdrücklich als solcher bezeichnete Widerspruch unter Angabe des Aktenzeichens nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Bescheids eingehen. Entweder per Post, Boten oder mit E-Mail, die eine qualifizierte Signatur gem. § 126b BGB aufweist. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Rückforderungsbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.“
Es ist sinnvoll, dem Widerspruch eine kurze Begründung beizufügen, warum die Voraussetzungen einer Rückforderung für nicht gegeben ansieht. Eine Übersicht möglicher Einwände ist zum Beispiel in einem Beitrag von Haufe zu finden.
Ist der Rückforderungsbescheid rechtskräftig geworden, besteht noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass wegen unbilliger Härte zu stellen. In diesem muss nachgewiesen werden, dass sich der Geschäftsbetrieb in den letzten 5 Jahren nachhaltig derart verschlechtert hat, dass ein Zusammensparen der Mittel nicht möglich gewesen wäre. Da private Ausgaben wie Miete, Krankenkasse etc. explizit ausgeschlossen sind, ist eine Durchsetzung allerdings fraglich.
Versuchen sollte man es natürlich – sicherheitshalber in dem Zusammenhang aber auch gleich eine Stundung, bzw. Ratenzahlung beantragen. Wir haben hierzu eine Mustervorlage erstellt, an der Du Dich gerne orientieren kannst.
Viel Erfolg für die Abwehr der Forderung und
herzliche Grüße
Stefanie
Stefanie Weiffenbach
Geschäftsführerin der Illustratoren Organisation e.V.