G +J mit neuem Rahmenvertrag für Illustratoren

G +J mit neuem Rahmenvertrag für Illustratoren

11.12.2013 | 2013 | Archiv | IO-News

Rahmenvertrag Gruner+Jahr

Empfehlung des Vorstands der Illustratoren Organisation e.V. zum aktuellen Rahmenvertrag für Illustratoren der Gruner+Jahr AG Co & KG

Oktober 2013

 Etliche Mitglieder der Illustratoren Organisation e.V. (IO) haben in den letzten Wochen und Monaten den neuen Rahmenvertrag (RV) der Verlagsgruppe Gruner+Jahr (folgend G+J) erhalten. Dieser ging – wahrscheinlich in modifizierter Form – auch an die Kollegen von FREELENS (Pressefotografen) sowie des DJV (freie Journalisten). Mittlerweile beinhaltet das Schreiben von G+J den Hinweis, dass nur noch Aufträge an Urheber vergeben werden sollen, die den Rahmenvertrag unterzeichnet haben, zusammen mit einer Frist für die Rücksendung des unterzeichneten Vertrages.

 Die Illustratoren Organisation e.V. empfiehlt, den Rahmenvertrag von G+J in seiner aktuellen Version (Stand Oktober 2013) nicht zu unterschreiben.

 G+J scheint nicht »den einen« Rahmenvertrag zu versenden, sondern es existieren offenbar verschiedene Versionen für jede einzelne Markenfamilie des Verlages. Bisher ist uns kein Fall bekannt, in dem eine Unterschrift des Urhebers unter einen dieser Rahmenvertragsentwürfe nicht massive Benachteiligungen des Unterzeichnenden mit sich bringen würde. Trotz eines vormaligen Gerichtsurteils gegen G+J – aufgrund eines vor zwei Jahren ausgegebenen Rahmenvertrags, welcher als nicht rechtswirksam eingestuft wurde – versucht die Verlagsgruppe jetzt erneut, sich auf gleichem Weg möglichst viele Nutzungsrechte einräumen zu lassen, ohne die Urheber dafür angemessen zu vergüten.

 

Exkurs Rahmenverträge

Was sind Rahmenverträge?

Juristisch betrachtet ist ein Rahmenvertrag gleichbedeutend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dies bedeutet, dass in dem Vertrag Bedingungen festgeschrieben werden, die für alle folgenden Projekte gleichermaßen gelten. Sie sollen zwischen Vertragspartnern, die planen, längerfristig miteinander zu arbeiten, dauerhaft und umfassend Rechtssicherheit schaffen. Dies ist an sich erst einmal ein durchaus positives Ansinnen, das es unnötig machen würde, in Einzelverträgen immer und immer wieder gleichlautende Regelungen zu formulieren und zu verhandeln. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die meisten Rahmenverträge so detailliert aufgesetzt sind, als ob mit ihnen im Prinzip die Einzel- oder Projektverträge ersetzt werden sollten. Obendrein werden den Urhebern in Rahmenverträgen sehr umfangreiche Regelungen vorgelegt, die unabhängig von konkreten Projekten Geltung erlangen sollen und das alleinige Ziel verfolgen, die Urheber zu benachteiligen. Verwerter versuchen so, sich entgegen anderslautender Bestimmungen des Urheberrechts »in den Besitz« möglichst aller Rechte an einem Werk zu bringen.

Rahmenverträge sind per definitionem immer unpersönlich und nicht projektbezogen. Sie sollen dafür sorgen, dass die eigentlichen Projektverträge kurz und knapp gehalten werden können.

Der spätere Projektvertrag / Werkvertrag regelt dann die für das konkrete Projekt notwendigen noch offenen Punkte. Die entscheidende Frage ist nun natürlich, was in einen Rahmenvertrag gehört und was in einen Projektvertrag. Beispiel: Fragen der Versicherung, der Haftung, allgemeine Fristen, die Regelung der Kommunikation zwischen Verwerter und Urheber, Klärungen der Zuständigkeiten innerhalb des Verwerters (»über Ihre Illustrationen verhandeln Sie mit der Redaktion, über Geld mit der Buchhaltung, über Vertragsangelegenheiten mit der Rechtsabteilung«) – all das kann ruhig in einen Rahmenvertrag »ausgelagert« werden; alle Fragen jedoch, die sich auf Art und Umfang eines Projektes beziehen, auf die Anzahl von Korrekturstufen z.B., die zu liefernde Qualität und das technische Format der Zeichnungen, auf den Nutzungsumfang und die Einräumung entsprechender Rechte sowie Vergütungsfragen, sind abhängig von einem konkreten Auftrag und darum zwingend Bestandteil des je neu zu verhandelnden Projektvertrags.

Da im Fall umfangreicher Rahmenverträge fast alles immer schon »im Vorwege« geregelt ist, muss der Urheber, z.B. wenn er für ein Projekt bestimmte Rechte nicht einräumen will, anfangen zu verhandeln – und zwar gegen die im Rahmenvertrag bereits schriftlich fixierten und von ihm durch Unterschrift für verbindlich erklärten Bedingungen, damit diese unwirksam werden. – Ja, die im Einzelvertrag festgehaltenen Regelungen »überschreiben« zwar diejenigen des Rahmenvertrags, aber Verhandlungen gegen das Rahmenwerk gestalten sich aufgrund des Machtgefälles zwischen Verlagsgruppe und Einzelurheber ohnehin schon äußerst schwierig und werden dadurch, dass der Verlag sich auf den existierenden, vom Urheber unterzeichneten Rahmenvertrag berufen kann, sicher nicht erleichtert. Eher im Gegenteil. Und Achtung: Alles, was in einem Rahmenvertrag vereinbart worden ist, muss im individuellen Projektvertrag »überschrieben« werden, wenn es seine Gültigkeit verlieren soll.

 

Was steht im Rahmenvertrag?

Wir können an dieser Stelle nicht auf alle Details des Vertrags eingehen, wollen aber die wichtigsten Punkte exemplarisch erläutern. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragstexte, wie eingangs erwähnt, nicht unbedingt identisch sind.

Zu Beginn des Schreibens von G+J wird erwähnt, dass man sich »branchenüblich« verständigt habe.

 

Darüber hinaus enthalten die Rahmenverträge weitere branchenübliche Regelungen. Sie wurden den wesentlichen Branchenverbänden vorgestellt und stehen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und aktuellen Gerichtsentscheidungen.

 

Mit der IO sind keinerlei Sondierungsgespräche geführt worden. Auch haben, wie der Presse zu entnehmen ist, der Deutsche Journalistenverband und die freien Fotografen solche Gespräche nie geführt. Der DJV hat G+J im Gegenteil vor einigen Jahren mitgeteilt, dass er gegen die damals genutzten Rahmenvereinbarungen protestiert.

Der Begriff der »Branchenüblichkeit« ist juristisch nicht abgesichert. Was »branchenüblich« ist, kann nur vor Gericht durch ein Gutachten festgestellt werden – und ein solches Gutachten kann in einem weiteren Prozess in Zweifel gezogen und teilweise aufgehoben werden. »Branchenüblichkeit« ist mithin ein Gegenstand eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses. Vieles von dem, was G+J »branchenüblich« nennt, wird von der IO als reines Verwerter-Wunschdenken bezeichnet – das allerdings in der Tat seinerseits »branchenüblich« ist.

Einen juristisch belastbaren Wert erlangt der Ausdruck »branchenüblich« frühestens dann, wenn alle an einem bestimmten Vorgang beteiligten Interessengruppen sich darauf geeinigt haben, was als »branchenüblich« zu gelten hat. Aus genau diesem Grund stellt G+J die Falschbehauptung auf, man habe mit »wesentlichen Branchenverbänden« Einvernehmen erzielt. Dies ist nicht der Fall. Die von G+J behauptete »Branchenüblichkeit« soll Urheber beeindrucken, ohne dass sie Ausdruck irgendeiner wie auch immer gearteten Rechtsposition wäre.

 

1. Nutzungsrechte, Rechte am Material und Archivierung

1.1 Der VERTRAGSPARTNER räumt dem VERLAG das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Beiträge im In- und Ausland für sämtliche publizistische Zwecke auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Der VERLAG hat insbesondere das Recht, die Beiträge beliebig oft in gedruckten und digitalen Medien (…) zu nutzen (insbesondere zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten bzw. öffentlich wahrnehmbar zu machen und zu vermieten), die Beiträge in Datenbanken zur Recherche und zum Download bereitzuhalten, zu archivieren und in Pressespiegeln zu nutzen. Dies umfasst auch die Digitalisierung und elektronische Speicherung der Beiträge. Von der Rechteeinräumung erfasst sind auch im Zeitpunkt des Auftrags unbekannte Nutzungsarten.

 

Hier werden G+J gleich zu Beginn die zeitlich, räumlich und medial unbeschränkten Nutzungsrechte für die Beiträge (Illustrationen) eingeräumt, so dass der Verlag das Werk ohne irgendeine Art von Vergütung und ohne den Urheber fragen zu müssen für nahezu alles verwenden darf. Dies entspricht einem TotalBuyOut (TBO), eine Verhandlung über spezifische Nutzungsrechteeinräumungen wird im Vorwege ausgeschlossen.

 

1.7 Der VERTRAGSPARTNER ist zur Archivierung der gesamten Produktion für mindestens sechs Jahre ab Ablieferung der Beiträge verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass der VERLAG im Fall geltend gemachter Rechtsverletzungen kurzfristig und kostenfrei auf insoweit betroffene Teile der Produktion zugreifen kann. Der VERTRAGSPARTNER wird für diese Fälle eine repräsentative Auswahl der Beiträge für vier Jahre ab Ablieferung der Beiträge archivieren (…)

 

Dem Urheber wird damit die Pflicht auferlegt, für den Verlag die Aufbewahrung seiner Illustrationen zu gewährleisten. Dabei sind weder der »betroffene Teil der Produktion« definiert, noch die »repräsentative Auswahl der Beiträge«, auch die Konsequenzen bei Zuwiderhandlung werden nicht festgeschrieben. Im Klartext: Der Urheber verpflichtet sich, für den Verlag als Dienstleister (Archivar) tätig zu werden, ohne dass ihm seine dadurch entstehenden Unkosten erstattet werden, von angemessener Vergütung der Leistung ganz zu schweigen. Sollte das Archiv gestohlen oder durch fahrlässiges oder kriminelles Verhalten Dritter (z.B. Brandstiftung) beschädigt oder vernichtet werden, droht dem Urheber obendrein ein Verfahren wegen Vertragsbruch.

 

2. Vergütung
2.1 Grundhonorar: Die einmalige Nutzung in einer deutschsprachigen Zeitschrift der Markenfamilie sowie den dazugehörigen e-Paper-, e-Book- bzw. e-Magazine-Ausgaben, sozialen Netzwerken, Apps und anderen Anwendungsprogrammen, die zeitlich unbefristete Nutzung in einem Internetauftritt der Markenfamilie, einschließlich der Nutzung in Mobilfunknetzen, anderen Datennetzen und auf Datenträgern (alle Speicher-, Träger- und Übertragungstechniken), die Eigenwerbung sowie die Nutzung in Pressespiegeln und Archiven, die durch den VERLAG, ein verbundenes Unternehmen oder im Auftrag der Verlagsgruppe Gruner+Jahr von Dritten erstellt bzw. betrieben werden, (zusammengefasst als
»Grundnutzung«) ist mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.

2.2 Zusatzhonorar: Für die über die Grundnutzung der Ziffer 2.1 hinausgehende Nutzung (»Zusatznutzung«) erhält der VERTRAGSPARTNER ein zusätzliches Honorar:

2.2.1 erneute Nutzung innerhalb der Markenfamilie: Wenn die in Ziffer 2.1 genannten Nutzungen innerhalb der Markenfamilie auf eine bereits in Anspruch genommene Nutzungsart erneut erfolgen (z.B. Zweitabdruck in der gleichen Zeitschrift oder Nutzung auf einer weiteren Website der Markenfamilie), beträgt das gesondert neben dem Grundhonorar zu zahlende Zusatzhonorar für eine solche Zusatznutzung 50 Prozent des für eine derartige Nutzung üblicherweise gezahlten Honorars.
(…)

 

Bei der Nutzung innerhalb derselben Markenfamilie von G+J erhält der Urheber nur 50% der »üblichen« Vergütung. Dass für eine Zweitnutzung einer bereits existierenden Illustration 50% der Erstvergütung gezahlt werden, ist durchaus gängig – fraglich ist aber, was in den Augen von G+J als »üblich« gilt, denn in 2.2.1 wird sich ausdrücklich nicht auf das in 2.1 definierte »Grundhonorar« bezogen, sondern stattdessen auf ein »für eine derartige Nutzung üblicherweise gezahltes Honorar«.

G+J räumt sich außerdem automatisch das Recht einer Zweitnutzung in derselben Markenfamilie ein, ohne den Urheber fragen zu müssen. De facto bedeutet »nicht fragen«, dass es der Urheber ist, der einen Überblick darüber behalten muss, ob sein Werk irgendwo zweitgenutzt worden ist (und also, ob ihm die ihm laut Vertrag zustehenden Vergütungen überwiesen worden sind). Dies ist eine Umkehrung des geltenden Rechts, nachdem der Urheber jeweils erst ein Recht einräumen muss – und so Kenntnis von zu vergütenden Nutzungen erlangt –, bevor der Verwerter nutzen darf.

Welch Geistes Kind G+J ist, zeigt sich übrigens auch an der konsequenten Verwendung des Begriffs »Honorar«. »Honorare« sind etymologisch gesehen vom Zahlenden freiwillig zu leistende Ehrengaben. Dagegen sind »Vergütungen« einklagbar. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einen Verwerter wird nicht »honoriert«, sie wird »vergütet«.

 

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der VERTRAGSPARTNER dem VERLAG sämtliche zum Auftrag produzierten Beiträge liefern und mit seinem Urhebervermerk kennzeichnen.

 

Hier verlangt der Verlag faktisch auch Skizzen, verworfene Illustrationen und Konzepte – ohne zusätzliche Vergütung. Eine Weiterverwendung oder -verwertung der Skizzen und Konzepte durch den Urheber wird damit quasi unmöglich, auch wenn diese von G+J nicht verwendet (und natürlich auch nicht bezahlt) wurden.

Wichtig ist auch hier wieder, dass auch derjenige Urheber, der seine Skizzen und Entwürfe einfach einbehält (nach dem Motto: »Was G+J nicht weiß …«), sich freiwillig in eine ungünstige Rechtsposition begibt. Denn selbst wenn es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass G+J jemals herausfindet, dass der Urheber mit seinen einbehaltenen Skizzen weiter gearbeitet hat – sollte der Verlag es herausfinden, drohte eine Klage. Das Wissen darum wird früher oder später seine Spuren im Nervenkostüm des Urhebers zurücklassen … – vor allem, wenn das Damoklesschwert mit jedem neuen Auftrag größer wird.

 

Wie geht’s nun weiter?

Wir können unseren Mitgliedern, analog zu anderen Urheberverbänden, nur abraten, den G+J-Rahmenvertrag zu unterschreiben.

Das Argument, der Vertrag wäre nicht verhandelbar, sollte ignoriert werden. Zum einen liegen uns Meldungen von Kollegen vor, die den Vertrag in großen Teilen verhandeln konnten. Zum anderen gilt nach deutschem Recht jeder Vertrag als verhandelbar, eine Verweigerung dieses Rechts wäre nur unter Androhung von Zwangsmitteln zu realisieren (»Wenn Sie nicht unterschreiben, werden wir nie wieder mit Ihnen arbeiten!«) und dann rechtswidrig.

Sollte also Ihr Verhandlungspartner keine Verhandlungsbereitschaft zeigen, Ihnen dies aber nicht schriftlich geben wollen, demonstrieren Sie penetrant Ihre Verhandlungsbereitschaft. Lassen Sie einfach nicht locker.

Es scheint, als baue G+J auf den Druck, den sie als großer Auftraggeber meinen erzeugen zu können. G+J kommuniziert, dass die Rückläufe der unterschriebenen Verträge in der von ihnen angenommenen Höhe liegen. G+J scheint darauf zu vertrauen, dass viele Illustratoren entweder nicht wissen, was sie da unterschreiben, es ihnen gleich ist – oder sie meinen, es sich schlichtweg nicht leisten zu können, vor der Unterzeichnung zu verhandeln. Dieser Haltung sollten wir mit Selbstbewusstsein und Wissen begegnen.

Wir raten dazu, bei Verhandlungen direkt mit den verantwortlichen Rechtsabteilungen zu sprechen, da viele Redakteure entweder gar nicht berechtigt sind, derartige Verhandlungen zu führen, oder nur unzureichende Kenntnisse der Materie haben.

Nach derzeitigem Kenntnisstand der IO ist der Rahmenvertrag selbst in der vorliegenden Form nicht rechtswidrig. Das ist schade – denn wäre er rechtswidrig, könnte der Verband gegen G+J einen Prozess anstrengen. So, wie die Dinge liegen, muss jeder einzelne Urheber den ihm vorgelegten Rahmenvertragsentwurf selbst abwehren – das Los der Selbstständigen. Allerdings sollte jeder einzelne Urheber, jede Urheberin sich gut überlegen, was er oder sie am Ende unterschreibt: Die im Vertrag festgelegten Regelungen sind für Urheber durchgängig nachteilig, sie zielen darauf, die Rechtsposition des Urhebers zu schwächen und die des Verwerters zu stärken. Sollte jemand der Ansicht sein, den Vertragsentwurf nicht in Gänze ablehnen zu können, sind auf jeden Fall Verhandlungen über einzelne Punkte sinnvoll. Im Zweifelsfall ist es erfolgversprechender, sich anders zu orientieren und neu aufzustellen, anstatt zu einseitig diktierten Bedingungen zu arbeiten. Die oben erwähnte »angenommene Rücklaufquote« lässt darauf schließen, dass G+J meint, auf die Dienste von je zwei von dreien ihrer Urheber locker verzichten zu können. Mit solchen Auftraggebern können Urheber keine dauerhaften, symbiotischen Beziehungen eingehen.

 An der Diskussion zu den Rahmenverträgen können Sie sich in unserem Forum beteiligen unter >Honorar & Nutzungsrecht > Rahmenvertrag bei Gruner & Jahr.

Der Vorstand der Illustratoren Organisation wird die Entwicklung weiterhin beobachten und diskutieren. Die IO steht für direkte Gespräche mit dem Verlagshaus G+J bereit – sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass dort Interesse besteht, weiterhin mit professionellen Illustratorinnen und Illustratoren zusammenzuarbeiten. Um auf ein solches Gespräch gut vorbereitet zu sein, braucht der Verband möglichst anschauliche Erfahrungsberichte über Ihre Kommunikation und Ihre Zusammenarbeit mit dem Verlag und seinen Mitarbeitern. Außerdem müssen die Verbandsdelegierten die jeweils aktuellen Fassungen der Ihnen vorgelegten Vertragswerke kennen. Deswegen bitten wir Sie, neue Vertragsentwürfe immer auch an die IO-Geschäftsstelle zu melden.

Wir empfehlen Ihnen außerdem die Vertragsprüfung durch unsere Justiziare. Die günstige Selbstbeteiligung beträgt 60 bis 90 EUR, je nach Aufwand. Gehen Sie dabei bitte immer den Weg über die Geschäftsstelle der IO, damit die Informationen zu Verfahren und neuen Verträgen dort gesammelt werden können. Nur auf Grundlage eines breiten Kenntnisstands wird die IO jetzt und in Zukunft die Rechtslage zugunsten der Urheber dauerhaft beeinflussen können.

 Der Vorstand