Vertragsklausel „Verlegerbeteiligung der VG Bild-Kunst“

Vertragsklausel „Verlegerbeteiligung der VG Bild-Kunst“

08.11.2018 | 2018 | Stellungnahme der IO

Eine Stellungnahme der Illustratoren Organisation e.V.

Sehr geehrte Verlagsvertreter*innen und Verleger*innen,

Als Vorstand des Berufsverbandes Illustratoren Organisation e.V. vertreten wir die wirtschaftlichen und politischen Interessen unserer aktuell rund 1.800 Mitglieder. Seit einigen Wochen berichten zahlreiche Illustratorinnen und Illustratoren von neuen, strittigen Vertragspassagen zur Verlegerbeteiligung der VG Bildkunst, die ihnen von Seiten der Verlage in Verlagsverträgen als für die Zusammenarbeit bindend vorgelegt werden.

– Beispiel

»Der Illustrator räumt dem Verlag für die Dauer dieses Vertrages des Weiteren alle durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte, die sich nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und dem Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ergeben, ein. Bereits abgeschlossene Wahrnehmungsverträge bleiben davon jedoch unberührt.«

Solche Vertragspassagen sind rechtlich unwirksam und untergraben die aktuelle Rechtslage. Der deutsche Gesetzgeber hat im Dezember 2016 den § 27a in das Verwertungsgesellschaftengesetz eingeführt, der eine freiwillige Verlegerbeteiligung ermöglicht. Urhebern wird die Möglichkeit eingeräumt nach eigenem Ermessen von ihren Tantiemen eine festgelegte Quote an Verlage abzugeben.

Eine Abtretung dieser Vergütungsansprüche vom Urheber an den Verleger im Voraus – also vor Erscheinen des Werkes – könnte nach §63a UrhG Satz 2 nur dann erfolgen, wenn die Rechte von Verlegern und Urhebern in den Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden. Das ist nach aktuellem Stand nicht so.

Wir verurteilen entschieden die Platzierung von rechtlich unwirksamen Passagen in Verlags- verträgen und fordern Sie auf, Paragrafen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtlich keinen Bestand haben, standardmäßig aus den Verträgen zu streichen und die aktuelle Rechtslage, insbesondere Paragraf § 63a UrhG und § 27a VGG, zu respektieren.

Fairness ist für uns unverhandelbar. Wir verstehen Vertragsverhandlungen auf Augenhöhe als Basis für eine gleichberechtigte und erfolgreiche Zusammenarbeit.

 

Der Vorstand der Illustratoren Organisation e.V. Frankfurt, 08. November 2018