FAQ Recht

Einige rechtliche Anfragen tauchen immer wieder in der Rechtsberatung auf. Gerade zu den Themen Urheberrechtsverletzung und Honorarforderungen stehen unsere Kolleg:innen oftmals vor den gleichen Problemen. Aus diesem Grund haben wir hier die Antworten unseres Justiziars zu allgemeingültigen Rechtsthemen gesammelt.

Urheberrechtsverletzung

  • Handhabung bei widerrechtlicher Nutzung

    Immer wieder finde ich meine eigenen Illustrationen im Internet wieder, die ohne mein Einverständnis genutzt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

    Man kann die für die jeweilige Verwendung übliche und angemessene Nutzung durchsetzen, notfalls gerichtlich. Strafzuschläge gibt es nach deutschem Recht allerdings nicht. Die einfache Herangehensweise ist es, den Rechteverletzer anzuschreiben und eine Nachlizensierung anzubieten. Dazu möge er dann die bisherigen Nutzungen einschließlich Nutzungsdauer und die zukünftig beabsichtigte Nutzung nennen, damit man ihm eine Rechnung stellen kann. Viele sind mittlerweile einsichtig und stecken das Geld lieber in eine Lizensierung als in Anwalts- und Gerichtskosten. Falls die Antwort ablehnend ist oder gar nicht reagiert wird, sollte man einen Anwalt beauftragen.

    Bei Rechtsverletzungen durch im Ausland ansässige Firmen hängen sowohl die Möglichkeiten der Vorgehensweise als auch die Erfolgsaussichten vom jeweiligen Land ab. Ein deutscher Anwalt kann für Sie auf Unterlassung der Rechtsverletzungen und Zahlung von Schadensersatz vorgehen, wenn die Rechtsverletzungen durch Anbieten der Produkte auch im Internet stattfinden.

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  • Verjährung bei Bilderklau

    Wie lange kann ich rechtlich aktiv werden, wenn ich eine nicht genehmigte Nutzung meiner Bilder bemerke? Wie ist die Verjährungsfrist?

    Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von der Verletzung. Es gibt aber noch den Einwand der Verwirkung. Wenn Sie den Eindruck erweckt haben, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen, wäre der Anspruch evtl. verwirkt, wenn mittlerweile eine beträchtliche Zeit vergangen ist. Dazu müsste die Gegenseite aber schon Beweise präsentieren, die Ihren angeblichen Verzicht belegen.

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  • Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke

    Darf man eigene Layouts oder Arbeiten veröffentlichen, die fremde Fotos enthalten, ohne den Fotografen (oder den Redakteur) um schriftliche Erlaubnis zu fragen? Gibt es rechtlich betrachtet so etwas wie eine Art »erlaubtes Bildzitat«, das einem erlaubt, Referenzen der eigenen Arbeit zu präsentieren?

    Die Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke auf einer Website stellt eine Veröffentlichung dar, die grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist. Deswegen muss vorab angefragt werden. Ein Zitatrecht gibt es grundsätzlich nur zum Beleg wissenschaftlicher Ausführungen.

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  • Einbindung von Logos in eigene Illustrationen

    Dürfen Firmenlogos nachgezeichnet bzw. in eigene Illustrationen integriert werden? Oder begeht man damit eine Urheberrechtsverletzung?

    Logos sind als eingetragene Marken sehr weitgehend geschützt. Auch wenn die Illustrationen keine sogenannte markenmäßige Benutzung darstellen, könnte ein Rechteinhaber sich aber u.U. doch dagegen zur Wehr setzen, dass sein Logo im Zusammenhang mit einem anderen Kontext verwendet wird. Letztlich muss der Ihr Auftraggeber entscheiden, ob er durch Veröffentlichung Ihrer Illustration ein Risiko eingehen will. Man sollte sich ausdrücklich bestätigen lassen, »dass die Illustrator*in keine Gewähr dafür übernimmt, dass durch die Verwendung der Illustrationen Rechte Dritter verletzt werden und somit auch nicht für eventuelle Ansprüche Dritter hieraus haftet«.

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  • Haftung bei Urheberrechtsverletzung

    Bei Illustrationsarbeit für einen Verlag: Haftet der Verlag grundsätzlich im Falle einer wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Unzulässigkeit eines Illustratorenwerks, wenn nichts im Vertrag des Verlages hierzu erwähnt ist?

    Grundsätzlich haftet nach außen immer der, der eine Illustration veröffentlicht, also der Verlag. Wenn das Problem allerdings von dem Illustrator verursacht worden ist, weil durch dessen Illustration Rechte Dritter verletzt wurden, dann kann der Verlag den Schaden, der ihm durch die Veröffentlichung entsteht, vom Illustrator ersetzt verlangen. Dies ist wiederum dann ausgeschlossen, wenn der Verlag die Rechtsverletzung erkennen konnte oder wenn im Vertrag die Haftung der Illustratorin ausgeschlossen worden ist. Diese Enthaftungsklausel muss dem Auftraggeber nachweislich zugestellt werden. Wird ihr nicht widersprochen, ist der Illustrator auf der sicheren Seite.

    Anmerkung der IO: Eine mögliche Klausel könnte lauten: »Hiermit erklärt der Illustrator, … {Name, Wohnort}, dass er seinen Auftraggeber, … {Name Auftraggeber, Niederlassung}, vertreten durch…. {Ansprechpartner} auf eine eventuelle Verletzung von …. {Persönlichkeitsrechten/Urheberrechten/Markenrechten etc. – entsprechendes eintragen), die im Zusammenhang mit dem Auftrag …. {Definition Auftrag} entstehen könnten, hingewiesen hat. Hiermit wird festgehalten, dass der Illustrator, … {Name}, im Auftrag …. {der Agentur/des Verlags/des Unternehmens) handelt und nicht für Schadensersatzansprüche aus Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts- und/oder Bildrechtsverletzungen seine Entwürfe betreffend seitens Dritter verantwortlich gemacht werden kann. Der Auftraggeber ist für die juristische Prüfung der Entwürfe und deren Veröffentlichung alleine verantwortlich. {Unterschrift des Illustrators, Datum}«

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  • Illustration öffentlicher Skulpturen

    Dürfen öffentliche Skulpturen zu kommerziellen Zwecken gezeichnet werden oder bedarf es dafür der expliziten Erlaubnis des Künstlers bzw. des Rechteinhabers?

    Wenn sich die Statue dauerhaft im öffentlichen Raum befindet, dürfen Sie auch zu gewerblichen Zwecken eine Illustration anfertigen. Es muss sich aber um einen Blickwinkel handeln, wie er der Ansicht vom öffentlichen Grund und Boden aus entspricht. Wenn Sie ein Foto als Vorlage für Ihre Illustration verwenden wollen, müssen Sie zur Wahrung der Urheberrechte des Fotografen dessen Genehmigung einholen.

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Urhebernennung

  • Fehlende Nennung

    Für einen Verlag habe ich eine Illustration entwickelt, die auch vergütet und eingesetzt wurde. Allerdings taucht mein Name weder auf dem Produkt noch auf den Begleitmedien (Verpackung, Flyer) auf. Steht mir Schadensersatz zu?

    Es gibt insofern eine gesetzliche Regelung, als in §13 Urhebergesetz die Verpflichtung steht, den Urheber bei Veröffentlichung seines Werkes zu nennen. Eine daraus resultierende Schadensersatzpflicht haben die Gerichte bisher lediglich für die unterlassene Namensnennung bei Veröffentlichung von Fotoaufnahmen angenommen. Hier wird die Höhe in vielen Fällen mit einem Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte Grundhonorar festgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits müssten diese Grundsätze auch für die Veröffentlichung von Illustrationen gelten. Ob jedes Gericht, das im Streitfall genau so sehen würde oder die Nennung auf der Website des Verlages als ausreichend angesehen wird, ist im Einzelfall nicht vorhersehbar. Der Illustrator sollte auf einer Entschädigung bestehen und für den Fall, dass kein akzeptables Angebot erfolgt, Klage in Erwägung ziehen.

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  • Vom Urheber gewünschte Nichtnennung

    Dass jeder Urheber nach § 13 UrhG ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und damit einer Urheberbezeichnung am Werk hat ist bekannt. Wie sieht es im Gegenzug aus, wenn ich als Urheber NICHT genannt werden möchte? Darf der Verwerter auf eine Nennung verzichten?

    Für den Verwerter besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Urheber zu nennen. Wenn dieser das nicht möchte, muss er ausdrücklich darauf hinweisen und das auch schriftlich festhalten. Meine Empfehlung ist, den Vermerk ins Angebot aufzunehmen – wenn das akzeptiert wird, ist die Nichtnennung Vertragsbestandteil und damit verpflichtend.

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Nutzungsrechte

  • Fehlende Definition im Vertrag

    Wenn die Nutzungsrechte im Angebot keine Definition erhalten, ob sie einfach oder exklusiv eingeräumt wurden, was ist dann zutreffend?

    Exklusive Nutzungsrechte müssen grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, geht man von einer Einräumung einfacher, nicht exklusiver Rechte aus.

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  • Reproduktion bei verkauften Originalen

    Wie ist das eigentlich, wenn man Originale an jemanden verkauft oder ein Portrait macht: Darf der Käufer dann Reproduktionen davon machen oder sie anderweitig kommerziell verwenden?

    Wenn nichts anderes vereinbart ist (das kann auch mündlich geschehen) und es sich um einen Verkauf zur privaten Nutzung handelt, dürfen Reproduktionen (Kopien) auch nur zum privaten Gebrauch erfolgen. Kommerzielle Verwertung ist dann nicht erlaubt.

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  • Zahlung Nutzungsrechte bei Nichtverwendung

    Nach bestätigtem Angebot seitens des Auftraggebers, habe ich vier Illustrationen fertiggestellt. Unmittelbar nach Beendung der Arbeit hat der Auftraggeber das Projekt eingestellt, was bedeutet, dass meine Bilder nun nicht zum Einsatz kommen. Die Werkserstellung wird bezahlt, aber kann ich auch die eingeräumten Nutzungsrechte in Rechnung stellen, obwohl sie nicht mehr benötigt werden? Beide Posten wurden in dem Angebot separat aufgeführt und freigegeben.

    Wenn der Auftraggeber sowohl die Erstellung der Illustrationen als auch die Einräumung der Nutzungsrechte verbindlich bestellt hat, dann muss er auch beides bezahlen. Nur wenn im Angebot oder aus dem Schriftverkehr hervorgeht, dass über den Ankauf der Nutzungsrechte gesondert entschieden werden sollte, wäre das anders.

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  • Urheberrechte bei Tätigkeit als angestellter Illustrator

    Ich habe neben meiner freiberuflichen Tätigkeit als Illustrator auch in einem angestellten Arbeitsverhältnis Illustrationen angefertigt. Ist es rechtlich möglich die dort entstandenen Werke als Referenz auf meiner Website zu zeigen? Bei wem liegen hier die Urheberrechte?

    Wenn es im Arbeitsvertrag keine Regelung gibt, bleibt der Illustrator zwar Urheber, aber hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses alle erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber abgegeben. Dennoch hat der Urheber grundsätzlich das Recht, seine Leistungen zu präsentieren. Dadurch dürfen aber keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Es kann daher grundsätzlich nur auf Arbeiten verwiesen werden, die bereits offiziell verbreitet worden sind. Und dort wieder nur auf solche, bei denen die Urheberschaft nicht anders dargestellt worden ist. Wenn also in der Firma Übereinstimmung herrschte, dass nicht die Beteiligten, sondern nur der Arbeitgeber als Urheber genannt wird, hat der Illustrator möglicherweise auf die Möglichkeit verzichtet, sich nach Vertragsbeendigung als Urheber zu bezeichnen.

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  • Kennzeichnungspflicht in Social Media

    Häufig wird der Instagram Account genutzt, um die eigene Arbeit als Illustrator*in zu zeigen. Oftmals Fotos von illustrierten Produkten oder Büchern, die mit den entsprechenden Verlagen verlinkt sind. Müssen solche Posts als “Werbung” markiert werden?

    Wenn Sie auf Ihrem eigenen Instagram-Account in eigener Sache Ihre eigenen Leistungen präsentieren, ist das zwar Werbung in eigener Sache, aber nicht kennzeichnungspflichtig. Das wäre nur dann anders, wenn Sie von den Verlagen dafür Gegenleistungen erhalten.

    Sie müssen allerdings darauf achten, ob Sie nach Ihren Verträgen die Erlaubnis haben, die Bücher auf Ihrem Account zu zeigen. (z.B. eigene werbliche Nutzung als ausdrückliche Ausnahme von der evtl. vereinbarten Exklusivität). Einen Link auf die Seite des Verlages/Kunden setzen, ohne Bilder selbst zu zeigen, dürfen Sie aber immer.

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Honorarforderungen

  • Umgang bei ausbleibendem Honorar

    Trotz fristgerechter Auftragserfüllung bleibt die Bezahlung des vereinbarten Honorars aus. Welche konkreten Schritte sollte ich unternehmen? Gibt es Fristen, die ich einhalten muss?

    Die Verjährungsfrist für offene Forderungen beträgt drei Jahre. Sie sollten eine letzte Mahnung schicken, in der Sie dem Kunden eine abschließende Zahlungsfrist setzen. Für den Fall, dass bis dahin nicht die vollständige Zahlung eingegangen ist, kündigen Sie an, dass die Sache Ihrem Anwalt zur gerichtlichen Durchsetzung der bis dahin noch offenen Forderungsbestandteile übergeben wird. Eine Mahnung bedarf keiner besonderen Form. Sie sollten aber für einen Nachweis der Zustellung sorgen.

    Anmerkung der IO: Die IO-Rechtsschutzversicherung greift, sobald eine offene Vergütung gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Anfrage auf Deckungszusage erfolgt über den beauftragten Anwalt an die Geschäftsstelle der IO.

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  • Ausfallhonorar

    Nach Bestätigung eines Angebots wird die Leistung des Illustrators erbracht. Während oder nach der Erstellung möchte der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten und bietet ein Ausfallhonorar an. Was ist die übliche Höhe?

    Es gibt kein Ausfallhonorar in diesem Sinne. Wenn ein verbindlicher Vertrag geschlossen worden ist, muss der Auftraggeber das gesamte Honorar zahlen, auch wenn er den Vertrag nicht mehr durchführen will. Der Begriff Ausfallhonorar bezeichnet den Kompromiss, auf den man sich häufig verständigt. Solange kein verbindlicher Vertragsschluss erfolgt ist, hat man als Auftragnehmer grundsätzlich auch keine Honoraransprüche. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Auftraggeber – den Eindruck erweckend, er wolle die Beauftragung – Leistungen in Anspruch nimmt, die üblicherweise honoriert werden. Dann muss er diese Leistungen bezahlen. Gibt es keinen verbindlichen Vertragsschluss kommt, käme es auf den Inhalt des belegbaren Emailverkehrs an, ob man für die bereits erbrachten Leistungen eine Vergütung verlangen kann.

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  • Gewährung von Skonto

    Im Zuge einer Rahmenvereinbarung hat mir mein Auftraggeber eine Vergütungstabelle gesendet, in der 3% Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 30 Tagen vorgesehen wird. Meine Frage ist, ob ein Auftraggeber berechtigt ist, Skonto beziehungsweise Skontobedingungen vorzuschreiben.

    Skonto müssen Sie nur gewähren, wenn Sie das mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Sollte Ihr Vertrag vorsehen, dass auf der Grundlage der Vergütungstabellen des Verlags abgerechnet wird, müssten Sie nach Erhalt den Tabellen widersprechen und erklären, dass Sie mit Gewährung von Skonto nicht einverstanden sind. Tun Sie das nicht, akzeptieren Sie damit stillschweigend diese Regelung.

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Vertragsgestaltung / Zusammenarbeit

  • Rücktritt vom Vertrag

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um aufgrund einer schwierigen Zusammenarbeit mit dem Kunden vom Auftrag zurücktreten zu können? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bzw. welche Konsequenzen muss man fürchten?

    Wenn Sie per E-Mail etc. die Konditionen einer Zusammenarbeit vereinbart haben, dann ist ein verbindlicher Vertrag geschlossen worden. Aus diesem können beide Seiten nur durch Kündigung aussteigen.
    Wenn im Vertrag nicht vorgesehen ist, dass man einfach kündigen kann, muss ein nachweisbarer Kündigungsgrund vorliegen. Der könnte bspw. darin liegen, dass sich der Vertragspartner nicht an Vereinbarungen gehalten hat. Das richtige Vorgehen wäre dann, ihm eine Frist zu setzen, innerhalb derer alles korrigiert oder nachgeholt wird. Verstreicht diese Frist, entsteht ein Kündigungsgrund. Wenn aufgrund der Vertragsverletzungen die Zusammenarbeit für Sie bereits jetzt objektiv unzumutbar geworden ist, wäre das auch ein Kündigungsgrund.

    Wenn Sie die Zusammenarbeit ohne einen von Gerichten anerkannten Kündigungsgrund beenden, haften Sie für alle dem Vertragspartner dadurch entstehenden finanziellen Schäden.

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  • Arbeiten im Angestelltenverhältnis

    Wenn in einer nebenberuflichen Festanstellung in nicht-kreativer Tätigkeit Illustrationen erstellt werden: Sind die Nutzungsrechte daran durch das Angestelltengehalt schon abgegolten? Oder können diese separat beim Arbeitgeber geltend gemacht werden?

    Wenn Sie die Tätigkeit als Angestellter erbracht haben und dafür gezahlt worden sind, dann sind vorbehaltlich einer abweichenden Vertragsklausel alle Rechte an Ihren Illustrationen auf den Arbeitgeber übergegangen. Er kann dann auch die Rechte weiterübertragen. Wenn Sie das zukünftig verhindern wollen, sollten Sie auf einer ergänzenden Regelung im Arbeitsvertrag bestehen, in der genau geregelt wird, welche Rechte der Arbeitgeber bekommt.

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  • Geheimhaltungsklausel/Vertraulichkeitsvereinbarung

    Was bedeutet die Geheimhaltungsklausel/Vertraulichkeitsvereinbarung? Darf bspw. nach erfolgter Abzeichnung ein Verlagsvertrag des Kunden noch an die IO geschickt werden, um die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen? Und dürfen die Inhalte noch mit Kolleg*innen oder Mitarbeiter*innen der IO besprochen werden?

    Solange ein Vertrag, bzw. eine Geheimhaltungsklausel nicht unterschrieben ist, gibt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch noch nicht. Sobald die Unterzeichnung erfolgt ist (auch im Rahmen eines umfassenden Werkvertrages) darf die Geheimhaltungsvereinbarung nur noch einem gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Anwalt, Steuerberater) vorgelegt werden. Eine Übersendung an die IO wäre also nicht erlaubt. Es müsste vielmehr die direkte Übersendung an den Justiziar (zugelassener Rechtsanwalt) erfolgen.

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Verwertungsklausel

  • Bedeutung der Verwertungsklausel

    Was ist mit folgender Klausel gemeint? »Der Illustrator räumt dem Verlag alle durch Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Bild-Kunst) wahrgenommenen Nutzungsrechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein sofern dies gesetzlich zulässig ist.«

    Die Antwort ist zunächst einfach: Damit ermöglichen Sie, dass der Verlag selbst an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft teilnimmt. Sie geben selbst nichts ab. Die Klausel steht so in den meisten Verträgen.

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Persönlichkeits- und Markenrecht

  • Personen des öffentlichen Lebens

    Dürfen Personen des öffentlichen Lebens ungefragt illustriert werden? Und inwieweit können fremde Fotos von Prominenten unautorisiert als Grundlage für eine Illustration im Einsatz für Werbung/kommerzielle Nutzung verwendet werden?

    Wenn das Bild einer lebenden bzw. einer noch keine 10 Jahre toten Person – so lange gilt das postmortale Persönlichkeitsrecht – kommerziell genutzt wird, kann die Person bzw. der Erbe der Nutzung des Bildes widersprechen. Ausnahmen sind Personen des öffentlichen Lebens wie Schauspieler, Politiker, Musiker – allerdings nur, wenn diese bei öffentlichen Auftritten gezeigt werden. Das ist bei Porträts nicht der Fall.

    Wenn Sie ein Foto als Vorlage für Illustrationen verwenden wollen, benötigen Sie zusätzlich die Genehmigung des Rechteinhabers an der Aufnahme.

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  • Verwendung Filmmaterialen

    Wie sieht es bei der Erstellung von Collagen aus? Können Ausschnitte, Fotos, Nachzeichnungen und Farbgebung verwendet werden, um eine Anmutung der entsprechenden Filme zu schaffen? Und ist es möglich hierfür auch Fotos der verwendeten Requisiten und Bilder der Schauspieler zu verwenden?

    Alle Bestandteile von Ursprungswerken sind geschützt. Es bedarf daher der Rechteeinholung bei den Urheber*innen, um diese Art Collage zusammenstellen zu dürfen.
    Ohne Erlaubnis darf keine fremde kreative Leistung übernommen werden.
    Bei Verfremdungen und Bearbeitungen darf das Original nicht mehr als Grundlage „durchscheinen“ (so die Definition der Rechtsprechung), wenn man von einer erlaubten freien Bearbeitung sprechen will. Die Verwendung von Screenshots ist daher nicht erlaubt. Ebenso wenig dürfen Gesichter der Schauspieler verwendet werden.
    Erlaubt ist es, im Stil einer anderen Vorlage zu arbeiten. Der “Stil” z.B. von Picasso oder Andy Warhol ist nicht geschützt.

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Haftung

  • Haftung bei Anlieferung

    In meinem Vertrag steht, dass die Illustrationen abgeliefert werden müssen, was bedeutet, der Illustrator ist verantwortlich für den Transport. Heißt das, der Illustrator haftet im Fall von Verlust der Originale auch für den Schaden, der dem Verlag entsteht? Ist man ggf. verpflichtet, die Zeichnungen nochmals anzufertigen?

    Tatsächlich ist man verantwortlich für die mangelfreie und vollständige Anlieferung der Illustrationen beim Kunden. Man muss daher für einen sicheren Versand sorgen. Im eigenen Interesse sollte man auch eine Versicherung entsprechend dem Wert der Illustrationen abschließen. Wenn man eine übliche Versandart gewählt hat, haftet man mangels Verschuldens nicht für Ausfallschäden des Verlages. Das Honorar bekommt man dann aber nicht.

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  • Beschädigung von Originalen

    Inwieweit haftet der Auftraggeber, wenn die ihm überlassenen Originale nicht mehr auffindbar oder Teil beschädigt sind? Welcher Schadensanspruch lässt sich geltend machen?

    Die Frage ist, welche Ansprüche Sie geltend machen können. Da eine Wiederherstellung wohl nicht möglich ist, kommt Schadensersatz in Betracht. Dessen Höhe bemisst sich danach, welchen Wert die unbeschädigten Originale hatten. Um den zu belegen, müssten Sie darlegen können, zu welchen Preisen Sie Ihre Originale verkaufen. Gibt es keine Verkäufe, könnte der Aufwand für die Erstellung als Basis herangezogen werden.

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Weitere Fragen können IO-Mitglieder über die kostenfreie Rechtsberatung klären. Der Juistiziar beantwortet hierbei die konkreten Fragen zu Ihren Anliegen und kann beliebig oft in Anspruch genommen werden. Die Vorgehensweise wird hier genauer beschrieben.