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16.01.2020 | 2020 | IO-News | Rund um Illustration

In den letzten Monaten häufen sich die Beschwerden von IO-Mitgliedern, deren urheberrechtliche Leistungen auf Online-Verkaufsplattformen wie Amazon und Co nicht oder nur unzureichend genannt werden. Welche Möglichkeiten und Rechte haben Urheber und Urheberinnen hier, die namentliche Kennzeichnung ihrer Werke durchzusetzen?

Das Recht auf Namensnennung ist eines der zentralen Urheberpersönlichkeitsrechte des deutschen Urheberrechtsgesetzes und ist dort im §13 UrhG verortet. Die Nennung der urhebenden Person in Form ihres Namens, Künstlernamens oder Künstlerzeichens dient dabei der öffentlich sichtbaren Dokumentation, Anerkennung und Bestimmung der Urheberschaft. Das bedeutet, dass im Falle einer unberechtigten Urheberbehauptung eines Dritten am Werk oder auch im Falle eines Plagiats Bild- und Textautor*innen so die Möglichkeit haben, gegen diese Urheberrechtsverletzungen juristisch vorzugehen.

Dabei gilt: Das Recht auf Namensnennung ist auch gültig, wenn es im Werkvertrag nicht explizit erwähnt wird, es sei denn, die Urheber*innen haben im Werkvertrag einer Sperrfrist bzw. einer Nicht-Nennung des eigenen Namens zugestimmt. In diesem Fall bedarf es allerdings einer konkreten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Dies sollte sich auch in einem höheren Nutzungshonorar widerspiegeln.

Im Buchbereich dagegen ist es übliche Praxis, die Text- und Bildautor*innen z. B. auf dem Buchcover, im Impressum und auf Schmutztitel und der Titelei im Innenteil zu nennen.

Doch wer entscheidet eigentlich, wer wo steht? Klare gesetzliche Regeln hören da auf, wo es um konkrete praktische Umsetzungen geht. Das Urheberrechtsgesetz sagt zwar, der Name der Urheber*innen muss genannt werden, es sagt allerdings nicht, wo diese Namen platziert werden sollen.

In der Praxis gibt es hier deshalb je nach Verlagshaus ganz unterschiedliche Strategien, diese Frage zu beantworten. Häufig wird hier zum einen nach dem quantitativen Anteil am Werk differenziert. Das kann bedeuten, dass der Illustrator von Kapitelanfangsvignetten eines Jugendbuchs nur im Impressum genannt wird, während eine Illustratorin mit ganzseitigen Bildern eines Vorlesebuchs sowohl auf der Titelei als auch auf dem Cover erscheint. Um zu entscheiden, welche Rolle die Illustration im Werk einnimmt, wird häufig der Begriff der »Gleichwertigkeit« genutzt. Verhalten sich Text und Bild »gleichwertig« zueinander? Haben die Bilder neben dem Text auch einen »eigenständigen Werkcharakter«? Hier wird nach Qualität gefragt, deren Beantwortung mit einer subjektiven Interpretation einhergeht, also nicht faktisch beantwortet werden kann. Man kann Qualität nicht messen. Gerichte nutzen deshalb den Begriff der »Schöpfungshöhe«. Dieser Terminus, der in keinem deutschen Gesetz schriftlich verankert ist, soll helfen, im Einzelfall zu entscheiden, ob hier eine künstlerische, eigenständige und originale Schöpfung vorliegt. Ist dies der Fall, wird die urhebende Person üblicherweise auch auf dem Buchcover genannt. Doch manchmal eben auch nicht. Manchmal ist einfach kein Platz auf dem Cover und der Name des Bildautors rutscht aus ganz pragmatischen, gegenstandslosen Gründen in den Innenteil.

Genauso wie es keine gesetzlichen Regelungen dafür gibt, wo die Bildautor*innen im analogen Buch namentlich genannt werden (es ist nur klar, dass sie genannt werden müssen), gibt es auch für den Online-Handel keine praktischen Guidelines. Und das führt dazu, dass bei einigen Büchern auf Amazon und Co vorbildlich alle beteiligten Urheber*innen inklusive Buchgestalter*in genannt werden und bei anderen ausschließlich die Textautor*innen. Doch woher kommen diese Daten auf Amazon und Co?

Sowohl die Datenbanken der üblichen Online-Verkaufsplattformen für Bücher als auch der Katalog der Deutschen National Bibliothek (DNB) werden über das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLZ) des Deutschen Buchhandels gespeist. Dieser Katalog beinhaltet über 2,5 Millionen deutschsprachige und teilweise auch fremdsprachige Titel. Mehr als 21.000 Verlage melden ihre Publikationen hier. Mit bibliografischen Informationen, Coverabbildungen und Angaben zu z. B. Lieferbarkeit, Inhalt und Thema-Klassifikation ist das VLB seit Juni 2011 auch die Referenzdatenbank für die Preisbindung von gedruckten Büchern und E-Books im deutschsprachigen Raum. Gesellschafter des VLB ist die Börsenverein des Deutschen Buchhandels Beteiligungsgesellschaft mbH. Die bibliografischen Daten werden von den Verlagen selbst gemeldet – mit einer großen Varianz an Genauigkeit bzw. Vollständigkeit.

Die oben beschriebenen Wege zeigen auf, dass für die praktische Umsetzung des Rechts auf Namensnennung oftmals subjektive Einzelfall-Entscheidungen getroffen werden – häufig verlagsintern, gegenstandslos und ohne die Kreativen mit ins Boot zu holen. Allerdings zeigen sie auch auf, wie wir als Urheberinnen und Urheber in diese Entscheidungsprozesse eingreifen können. Wir können uns während der Vertragsverhandlungen, mit dem Werkvertrag selbst und im Herstellungsprozess stark machen für unsere Namensnennung. Wir können klar mitdiskutieren, wo sie unserer Meinung nach angemessen ist. Und wenn Fehler passiert sind, können wir diese anmerken und eine Korrektur einfordern. Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt unser Recht auf Namensnennung. Doch wie sichtbar unsere Urheberschaft ist und sein wird, dafür tragen wir selbst die Verantwortung.

Dr. Franziska Walther, Vorstandsvorsitzende der Illustratoren Organisation e.V.