FAQ Recht

Einige rechtliche Anfragen tauchen immer wieder in der Rechtsberatung auf. Gerade zu den Themen Urheberrechtsverletzung und Honorarforderungen stehen unsere Kolleg:innen oftmals vor den gleichen Problemen. Aus diesem Grund haben wir hier die Antworten unseres Justiziars zu allgemeingültigen Rechtsthemen gesammelt.

Urheberrechtsverletzung

  • Handhabung bei widerrechtlicher Nutzung

    Immer wieder finde ich meine eigenen Illustrationen im Internet wieder, die ohne mein Einverständnis genutzt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

    Man kann die für die jeweilige Verwendung übliche und angemessene Nutzung durchsetzen, notfalls gerichtlich. Strafzuschläge gibt es nach deutschem Recht allerdings nicht. Die einfache Herangehensweise ist es, den Rechteverletzer anzuschreiben und eine Nachlizensierung anzubieten. Dazu möge er dann die bisherigen Nutzungen einschließlich Nutzungsdauer und die zukünftig beabsichtigte Nutzung nennen, damit man ihm eine Rechnung stellen kann. Viele sind mittlerweile einsichtig und stecken das Geld lieber in eine Lizensierung als in Anwalts- und Gerichtskosten. Falls die Antwort ablehnend ist oder gar nicht reagiert wird, sollte man einen Anwalt/eine Anwältin beauftragen.

    Bei Rechtsverletzungen durch im Ausland ansässige Firmen hängen sowohl die Möglichkeiten der Vorgehensweise als auch die Erfolgsaussichten vom jeweiligen Land ab. Deutsche Anwalt:innen können für Dich zu Unterlassung der Rechtsverletzungen und Zahlung von Schadensersatz vorgehen, wenn die Rechtsverletzungen durch Anbieten der Produkte auch im Internet stattfinden.

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  • Verjährung bei Bilderklau

    Wie lange kann ich rechtlich aktiv werden, wenn ich eine nicht genehmigte Nutzung meiner Bilder bemerke? Wie ist die Verjährungsfrist?

    Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis von der Verletzung. Es gibt aber noch den Einwand der Verwirkung. Wenn Du den Eindruck erweckt hast, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen, wäre der Anspruch evtl. verwirkt, wenn mittlerweile eine beträchtliche Zeit vergangen ist. Dazu müsste die Gegenseite aber schon Beweise präsentieren, die Deinen angeblichen Verzicht belegen.

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  • Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke

    Darf man eigene Layouts oder Arbeiten veröffentlichen, die fremde Fotos enthalten, ohne den Fotografen (oder den Redakteur) um schriftliche Erlaubnis zu fragen? Gibt es rechtlich betrachtet so etwas wie eine Art »erlaubtes Bildzitat«, das einem erlaubt, Referenzen der eigenen Arbeit zu präsentieren?

    Die Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke auf einer Website stellt eine Veröffentlichung dar, die grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist. Deswegen muss vorab angefragt werden. Ein Zitatrecht gibt es grundsätzlich nur zum Beleg wissenschaftlicher Ausführungen.

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  • Einbindung von Logos in eigene Illustrationen

    Dürfen Firmenlogos nachgezeichnet bzw. in eigene Illustrationen integriert werden? Oder begeht man damit eine Urheberrechtsverletzung?

    Logos sind als eingetragene Marken sehr weitgehend geschützt. Auch wenn die Illustrationen keine sogenannte markenmäßige Benutzung darstellen, könnte ein(e) Rechteinhaber:in sich aber u.U. doch dagegen zur Wehr setzen, dass sein/ihr Logo im Zusammenhang mit einem anderen Kontext verwendet wird. Letztlich muss der/die Auftraggeber:in entscheiden, ob er/sie durch Veröffentlichung Deiner Illustration ein Risiko eingehen will. Man sollte sich ausdrücklich bestätigen lassen, »dass die Illustrator:in keine Gewähr dafür übernimmt, dass durch die Verwendung der Illustrationen Rechte Dritter verletzt werden und somit auch nicht für eventuelle Ansprüche Dritter hieraus haftet«.

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  • Haftung bei Urheberrechtsverletzung

    Bei Illustrationsarbeit für einen Verlag: Haftet der Verlag grundsätzlich im Falle einer wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Unzulässigkeit eines Illustratorenwerks, wenn nichts im Vertrag des Verlages hierzu erwähnt ist?

    Grundsätzlich haftet nach außen immer, wer eine Illustration veröffentlicht, also der Verlag. Wenn das Problem allerdings von dem/der Illustrator:in verursacht worden ist, weil durch die Illustration Rechte Dritter verletzt wurden, dann kann der Verlag den Schaden, der ihm durch die Veröffentlichung entsteht, vom Illustrator/von der Illustratorin ersetzt verlangen. Dies ist wiederum dann ausgeschlossen, wenn der Verlag die Rechtsverletzung erkennen konnte oder wenn im Vertrag die Haftung des Illustrators/der Illustratorin ausgeschlossen worden ist. Diese Enthaftungsklausel muss dem/der Auftraggeber:in nachweislich zugestellt werden. Wird ihr nicht widersprochen, ist der Illustrator/die Illustratorin auf der sicheren Seite.

    Anmerkung der IO: Eine mögliche Klausel könnte lauten: »Hiermit erklärt der Illustrator, … {Name, Wohnort}, dass er seinen Auftraggeber, … {Name Auftraggeber, Niederlassung}, vertreten durch…. {Ansprechpartner} auf eine eventuelle Verletzung von …. {Persönlichkeitsrechten/Urheberrechten/Markenrechten etc. – entsprechendes eintragen), die im Zusammenhang mit dem Auftrag …. {Definition Auftrag} entstehen könnten, hingewiesen hat. Hiermit wird festgehalten, dass der Illustrator, … {Name}, im Auftrag …. {der Agentur/des Verlags/des Unternehmens) handelt und nicht für Schadensersatzansprüche aus Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts- und/oder Bildrechtsverletzungen seine Entwürfe betreffend seitens Dritter verantwortlich gemacht werden kann. Der Auftraggeber ist für die juristische Prüfung der Entwürfe und deren Veröffentlichung alleine verantwortlich. {Unterschrift des Illustrators, Datum}«

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  • Illustration öffentlicher Skulpturen

    Dürfen öffentliche Skulpturen zu kommerziellen Zwecken gezeichnet werden oder bedarf es dafür der expliziten Erlaubnis der Künstler:innen bzw. der Rechteinhaber:innen?

    Wenn sich die Statue dauerhaft im öffentlichen Raum befindet, darfst Du auch zu gewerblichen Zwecken eine Illustration anfertigen. Es muss sich aber um einen Blickwinkel handeln, wie er der Ansicht vom öffentlichen Grund und Boden aus entspricht. Wenn Du ein Foto als Vorlage für Deine Illustration verwenden willst, musst Du zur Wahrung der Urheberrechte der Fotograf:innen deren Genehmigung einholen.

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Urhebernennung

  • Fehlende Nennung

    Für einen Verlag habe ich eine Illustration entwickelt, die auch vergütet und eingesetzt wurde. Allerdings taucht mein Name weder auf dem Produkt noch auf den Begleitmedien (Verpackung, Flyer) auf. Steht mir Schadensersatz zu?

    Es gibt insofern eine gesetzliche Regelung, als in §13 Urhebergesetz die Verpflichtung steht, den/die Urheber:in bei Veröffentlichung seines/ihres Werkes zu nennen. Eine daraus resultierende Schadensersatzpflicht haben die Gerichte bisher lediglich für die unterlassene Namensnennung bei Veröffentlichung von Fotoaufnahmen angenommen. Hier wird die Höhe in vielen Fällen mit einem Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte Grundhonorar festgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits müssten diese Grundsätze auch für die Veröffentlichung von Illustrationen gelten. Ob jedes Gericht, das im Streitfall genau so sehen würde oder die Nennung auf der Website des Verlages als ausreichend angesehen wird, ist im Einzelfall nicht vorhersehbar. Der/die Illustrator:in sollte auf einer Entschädigung bestehen und für den Fall, dass kein akzeptables Angebot erfolgt, Klage in Erwägung ziehen.

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  • Vom Urheber gewünschte Nichtnennung

    Dass jeder Urheber nach § 13 UrhG ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und damit einer Urheberbezeichnung am Werk hat ist bekannt. Wie sieht es im Gegenzug aus, wenn ich als Urheber NICHT genannt werden möchte? Dürfen Verwerter:innen auf eine Nennung verzichten?

    Für Verwerter:innen besteht die gesetzliche Verpflichtung, den/die Urheber:in zu nennen. Wenn sie das nicht möchten, müssen sie ausdrücklich darauf hinweisen und das auch schriftlich festhalten. Meine Empfehlung ist, den Vermerk ins Angebot aufzunehmen – wenn das akzeptiert wird, ist die Nichtnennung Vertragsbestandteil und damit verpflichtend.

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Nutzungsrechte

  • Fehlende Definition im Vertrag

    Wenn die Nutzungsrechte im Angebot keine Definition erhalten, ob sie einfach oder exklusiv eingeräumt wurden, was ist dann zutreffend?

    Exklusive Nutzungsrechte müssen grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, geht man von einer Einräumung einfacher, nicht exklusiver Rechte aus.

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  • Reproduktion bei verkauften Originalen

    Wie ist das eigentlich, wenn man Originale an jemanden verkauft oder ein Portrait macht: Dürfen Käufer dann Reproduktionen davon machen oder sie anderweitig kommerziell verwenden?

    Wenn nichts anderes vereinbart ist (das kann auch mündlich geschehen) und es sich um einen Verkauf zur privaten Nutzung handelt, dürfen Reproduktionen (Kopien) auch nur zum privaten Gebrauch erfolgen. Kommerzielle Verwertung ist dann nicht erlaubt.

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  • Zahlung Nutzungsrechte bei Nichtverwendung

    Nach bestätigtem Angebot seitens des Auftraggebers/der Auftraggeberin, habe ich vier Illustrationen fertiggestellt. Unmittelbar nach Beendung der Arbeit hat der/die Auftraggeber:in das Projekt eingestellt, was bedeutet, dass meine Bilder nun nicht zum Einsatz kommen. Die Werkserstellung wird bezahlt, aber kann ich auch die eingeräumten Nutzungsrechte in Rechnung stellen, obwohl sie nicht mehr benötigt werden? Beide Posten wurden in dem Angebot separat aufgeführt und freigegeben.

    Wenn der/die Auftraggeber:in sowohl die Erstellung der Illustrationen als auch die Einräumung der Nutzungsrechte verbindlich bestellt hat, dann muss er/sie auch beides bezahlen. Nur wenn im Angebot oder aus dem Schriftverkehr hervorgeht, dass über den Ankauf der Nutzungsrechte gesondert entschieden werden sollte, wäre das anders.

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  • Urheberrechte bei Tätigkeit als angestellter Illustrator

    Ich habe neben meiner freiberuflichen Tätigkeit als Illustrator:in auch in einem angestellten Arbeitsverhältnis Illustrationen angefertigt. Ist es rechtlich möglich die dort entstandenen Werke als Referenz auf meiner Website zu zeigen? Bei wem liegen hier die Urheberrechte?

    Wenn es im Arbeitsvertrag keine Regelung gibt, bleibt der/die Illustrator:in zwar Urheber:in, aber hat im Rahmen des Arbeitsverhältnisses alle erforderlichen Nutzungsrechte an den/die Arbeitgeber:in abgegeben. Dennoch hat der/die Urheber:in grundsätzlich das Recht, seine/ihre Leistungen zu präsentieren. Dadurch dürfen aber keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin verletzt werden. Es kann daher grundsätzlich nur auf Arbeiten verwiesen werden, die bereits offiziell verbreitet worden sind. Und dort wieder nur auf solche, bei denen die Urheberschaft nicht anders dargestellt worden ist. Wenn also in der Firma Übereinstimmung herrschte, dass nicht die Beteiligten, sondern nur der/die Arbeitgeber:in als Urheber:in genannt wird, hat der/die Illustrator:in möglicherweise auf die Möglichkeit verzichtet, sich nach Vertragsbeendigung als Urheber:in zu bezeichnen.

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  • Kennzeichnungspflicht in Social Media

    Häufig wird der Instagram Account genutzt, um die eigene Arbeit als Illustrator:in zu zeigen. Oftmals Fotos von illustrierten Produkten oder Büchern, die mit den entsprechenden Verlagen verlinkt sind. Müssen solche Posts als “Werbung” markiert werden?

    Wenn Du auf Deinem eigenen Instagram-Account in eigener Sache Deine eigenen Leistungen präsentierst, ist das zwar Werbung in eigener Sache, aber nicht kennzeichnungspflichtig. Das wäre nur dann anders, wenn Du von den Verlagen dafür Gegenleistungen erhältst.

    Du musst allerdings darauf achten, ob Du nach Deinen Verträgen die Erlaubnis hast, die Bücher auf Deinem Account zu zeigen. (z.B. eigene werbliche Nutzung als ausdrückliche Ausnahme von der evtl. vereinbarten Exklusivität). Einen Link auf die Seite des Verlages/der Kund:innen setzen, ohne Bilder selbst zu zeigen, darfst Du aber immer.

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Honorarforderungen

  • Umgang bei ausbleibendem Honorar

    Trotz fristgerechter Auftragserfüllung bleibt die Bezahlung des vereinbarten Honorars aus. Welche konkreten Schritte sollte ich unternehmen? Gibt es Fristen, die ich einhalten muss?

    Die Verjährungsfrist für offene Forderungen beträgt drei Jahre. Du solltest eine letzte Mahnung schicken, in der Du dem Kunden/der Kundin eine abschließende Zahlungsfrist setzt. Für den Fall, dass bis dahin nicht die vollständige Zahlung eingegangen ist, kündigst Du an, dass die Sache Deinem Anwalt/Deiner Anwältin zur gerichtlichen Durchsetzung der bis dahin noch offenen Forderungsbestandteile übergeben wird. Eine Mahnung bedarf keiner besonderen Form. Du solltest aber für einen Nachweis der Zustellung sorgen.

    Anmerkung der IO: Die IO-Rechtsschutzversicherung greift, sobald eine offene Vergütung gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Anfrage auf Deckungszusage erfolgt über den beauftragten Anwalt an die Geschäftsstelle der IO.

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  • Ausfallhonorar

    Nach Bestätigung eines Angebots wird die Leistung des Illustrators/der Illustratorin erbracht. Während oder nach der Erstellung möchte der/die Auftraggeber:in vom Auftrag zurücktreten und bietet ein Ausfallhonorar an. Was ist die übliche Höhe?

    Es gibt kein Ausfallhonorar in diesem Sinne. Wenn ein verbindlicher Vertrag geschlossen worden ist, müssen Auftraggebende das gesamte Honorar zahlen, auch wenn er den Vertrag nicht mehr durchführen will. Der Begriff Ausfallhonorar bezeichnet den Kompromiss, auf den man sich häufig verständigt. Solange kein verbindlicher Vertragsschluss erfolgt ist, hat man als Auftragnehmer:in grundsätzlich auch keine Honoraransprüche. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der/die Auftraggeber:in – den Eindruck erweckend, er/sie wolle die Beauftragung – Leistungen in Anspruch nimmt, die üblicherweise honoriert werden. Dann muss diese Leistungen bezahlt werden. Gibt es keinen verbindlichen Vertragsschluss, käme es auf den Inhalt des belegbaren Emailverkehrs an, ob man für die bereits erbrachten Leistungen eine Vergütung verlangen kann.

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  • Gewährung von Skonto

    Im Zuge einer Rahmenvereinbarung hat mir mein(e) Auftraggeber:in eine Vergütungstabelle gesendet, in der 3% Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 30 Tagen vorgesehen wird. Meine Frage ist, ob ein Auftraggeber berechtigt ist, Skonto beziehungsweise Skontobedingungen vorzuschreiben.

    Skonto musst Du nur gewähren, wenn Du das mit dem/der Auftraggeber:in vereinbart hast. Sollte Dein Vertrag vorsehen, dass auf der Grundlage der Vergütungstabellen des Verlags abgerechnet wird, müsstest Du nach Erhalt den Tabellen widersprechen und erklären, dass Du mit Gewährung von Skonto nicht einverstanden bist. Tust Du das nicht, akzeptierst Du damit stillschweigend diese Regelung.

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Vertragsgestaltung / Zusammenarbeit

  • Rücktritt vom Vertrag

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um aufgrund einer schwierigen Zusammenarbeit mit Kund:innen vom Auftrag zurücktreten zu können? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bzw. welche Konsequenzen muss man fürchten?

    Wenn Du per E-Mail etc. die Konditionen einer Zusammenarbeit vereinbart hast, dann ist ein verbindlicher Vertrag geschlossen worden. Aus diesem können beide Seiten nur durch Kündigung aussteigen.
    Wenn im Vertrag nicht vorgesehen ist, dass man einfach kündigen kann, muss ein nachweisbarer Kündigungsgrund vorliegen. Der könnte bspw. darin liegen, dass sich Vertragspartner:innen nicht an Vereinbarungen gehalten haben. Das richtige Vorgehen wäre dann, ihnen eine Frist zu setzen, innerhalb derer alles korrigiert oder nachgeholt wird. Verstreicht diese Frist, entsteht ein Kündigungsgrund. Wenn aufgrund der Vertragsverletzungen die Zusammenarbeit für Dich bereits jetzt objektiv unzumutbar geworden ist, wäre das auch ein Kündigungsgrund.

    Wenn Du die Zusammenarbeit ohne einen von Gerichten anerkannten Kündigungsgrund beendest, haftest Du für alle den Vertragspartner:innen dadurch entstehenden finanziellen Schäden.

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  • Arbeiten im Angestelltenverhältnis

    Wenn in einer nebenberuflichen Festanstellung in nicht-kreativer Tätigkeit Illustrationen erstellt werden: Sind die Nutzungsrechte daran durch das Angestelltengehalt schon abgegolten? Oder können diese separat beim Arbeitgeber/be der Arbeitgeberin geltend gemacht werden?

    Wenn Du die Tätigkeit als Angestellte(r) erbracht hast und dafür bezahlt worden bist, dann sind vorbehaltlich einer abweichenden Vertragsklausel alle Rechte an Deinen Illustrationen auf den/die Arbeitgeber:in übergegangen. Er/sie kann dann auch die Rechte weiterübertragen. Wenn Du das zukünftig verhindern willst, solltest Du auf einer ergänzenden Regelung im Arbeitsvertrag bestehen, in der genau geregelt wird, welche Rechte der/die Arbeitgeber:in bekommt.

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  • Geheimhaltungsklausel/Vertraulichkeitsvereinbarung

    Was bedeutet die Geheimhaltungsklausel/Vertraulichkeitsvereinbarung? Darf bspw. nach erfolgter Abzeichnung ein Verlagsvertrag des Kunden/der Kundin noch an die IO geschickt werden, um die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen? Und dürfen die Inhalte noch mit Kolleg:innen oder Mitarbeiter:innen der IO besprochen werden?

    Solange ein Vertrag, bzw. eine Geheimhaltungsklausel nicht unterschrieben ist, gibt es die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch noch nicht. Sobald die Unterzeichnung erfolgt ist (auch im Rahmen eines umfassenden Werkvertrages) darf die Geheimhaltungsvereinbarung nur noch einem gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (Anwalt oder Anwältin, Steuerberater:in) vorgelegt werden. Eine Übersendung an die IO wäre also nicht erlaubt. Es müsste vielmehr die direkte Übersendung an den Justiziar (zugelassener Rechtsanwalt) erfolgen.

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Verwertungsklausel

  • Bedeutung der Verwertungsklausel

    Was ist mit folgender Klausel gemeint? »Der/die Illustrator:in räumt dem Verlag alle durch Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Bild-Kunst) wahrgenommenen Nutzungsrechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan zur gemeinsamen Einbringung ein, sofern dies gesetzlich zulässig ist.«

    Die Antwort ist zunächst einfach: damit ermöglichst Du, dass der Verlag selbst an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft teilnimmt. Du gibst selbst nichts ab. Die Klausel steht so in den meisten Verträgen.

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Persönlichkeits- und Markenrecht

  • Personen des öffentlichen Lebens

    Dürfen Personen des öffentlichen Lebens ungefragt illustriert werden? Und inwieweit können fremde Fotos von Prominenten unautorisiert als Grundlage für eine Illustration im Einsatz für Werbung/kommerzielle Nutzung verwendet werden?

    Wenn das Bild einer lebenden bzw. einer noch keine 10 Jahre toten Person – so lange gilt das postmortale Persönlichkeitsrecht – kommerziell genutzt wird, kann die Person bzw. die Erb:innen der Nutzung des Bildes widersprechen. Ausnahmen sind Personen des öffentlichen Lebens wie Schauspieler:innen, Politiker:innen, Musiker:innen – allerdings nur, wenn diese bei öffentlichen Auftritten gezeigt werden. Das ist bei Porträts nicht der Fall.

    Wenn Du ein Foto als Vorlage für Illustrationen verwenden willst, benötigst Du zusätzlich die Genehmigung des Rechteinhabers/der Rechtsinhaberin an der Aufnahme.

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  • Verwendung von Filmmaterialen

    Wie sieht es bei der Erstellung von Collagen aus? Können Ausschnitte, Fotos, Nachzeichnungen und Farbgebung verwendet werden, um eine Anmutung der entsprechenden Filme zu schaffen? Und ist es möglich hierfür auch Fotos der verwendeten Requisiten und Bilder der Schauspieler:innen zu verwenden?

    Alle Bestandteile von Ursprungswerken sind geschützt. Es bedarf daher der Rechteeinholung bei den Urheber:innen, um diese Art Collage zusammenstellen zu dürfen.
    Ohne Erlaubnis darf keine fremde kreative Leistung übernommen werden.
    Bei Verfremdungen und Bearbeitungen darf das Original nicht mehr als Grundlage „durchscheinen“ (so die Definition der Rechtsprechung), wenn man von einer erlaubten freien Bearbeitung sprechen will. Die Verwendung von Screenshots ist daher nicht erlaubt. Ebenso wenig dürfen Gesichter der Schauspieler:innen verwendet werden.
    Erlaubt ist es, im Stil einer anderen Vorlage zu arbeiten. Der “Stil” z.B. von Picasso oder Andy Warhol ist nicht geschützt.

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Haftung

  • Haftung bei Anlieferung

    In meinem Vertrag steht, dass die Illustrationen abgeliefert werden müssen, was bedeutet, Illustrator:innen sind verantwortlich für den Transport. Heißt das, Illustrator:innen haften im Fall von Verlust der Originale auch für den Schaden, der dem Verlag entsteht? Ist man ggf. verpflichtet, die Zeichnungen nochmals anzufertigen?

    Tatsächlich ist man verantwortlich für die mangelfreie und vollständige Anlieferung der Illustrationen bei den Kund:innen. Man muss daher für einen sicheren Versand sorgen. Im eigenen Interesse sollte man auch eine Versicherung entsprechend dem Wert der Illustrationen abschließen. Wenn man eine übliche Versandart gewählt hat, haftet man mangels Verschuldens nicht für Ausfallschäden des Verlages. Das Honorar bekommt man dann aber nicht.

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  • Beschädigung von Originalen

    Inwieweit haften Auftraggebende, wenn die ihnen überlassenen Originale nicht mehr auffindbar oder zum Teil beschädigt sind? Welcher Schadensanspruch lässt sich geltend machen?

    Die Frage ist, welche Ansprüche Du geltend machen kannst. Da eine Wiederherstellung wohl nicht möglich ist, kommt Schadensersatz in Betracht. Dessen Höhe bemisst sich danach, welchen Wert die unbeschädigten Originale hatten. Um den zu belegen, musst Du darlegen können, zu welchen Preisen Du Deine Originale verkaufst. Gibt es keine Verkäufe, könnte der Aufwand für die Erstellung als Basis herangezogen werden.

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Weitere Fragen können IO-Mitglieder über die kostenfreie Rechtsberatung klären. Der Juistiziar beantwortet hierbei die konkreten Fragen zu Deinen Anliegen und kann beliebig oft in Anspruch genommen werden. Die Vorgehensweise wird hier genauer beschrieben.