Verwertungsrechte für Kreativschaffende

Der Urheber bestimmt den Einsatz

Die Möglichkeiten der Kreativverwertung

Die in § 15 UrhG aufgeführten Verwertungsrechte sollen sicherstellen, dass Kreativschaffende für ihre Leistung eine angemessene materielle Vergütung erhalten. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unterscheidet die Verwertungsrechte danach, ob ein Werk in körperlicher Form verwertbar ist oder es in unkörperlicher Form öffentlich wiedergegeben wird. Die für uns relevantesten Verwertungsrechte:

Körperliche Verwertungsrechte

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

    Das Vervielfältigungsrecht erlaubt es, das Originalwerk zu vervielfältigen – unabhängig der Anzahl, des verwendeten Verfahrens und der Dauer der Erstellung. Nicht nur Drucke oder Fotokopien des Werks, sondern auch das Brennen auf Datenspeicher oder flüchtige Vervielfältigungen, etwa im Arbeitsspeicher eines Rechners, bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis der Urhebers.

    Die Privatkopieschranke erlaubt dem Nutzer, einzelne Kopien von geschützten Inhalten anzufertigen, wenn sie zu privaten Zwecken genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig.

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  • Verbreitungsrecht (§17 UrhG)

    Unter dem Verbreitungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungen des Werks der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Verbreitung setzt eine Weitergabe körperlicher Werkstücke voraus. Wird also im Rahmen einer Präsentation eine Illustration mit Beamer an die Wand projiziert, liegt keine Verbreitung vor.
Auch Werbemaßnahmen, wie die Cover-Abbildung in Katalogen stellen eine Verbreitung dar.
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  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

    Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht von Künstler:innen, über die erste öffentliche Zurschaustellung ihres Werkes zu bestimmen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Original oder Vervielfältigungen handelt. Dem Urheber steht das Ausstellungsrecht nur so lange zu, wie das betreffende Werk unveröffentlicht ist. Sobald es veröffentlicht wurde, erlischt das Ausstellungsrecht. 
Die Ausstellung bereits veröffentlichter Werke wird über das Verbreitungsrecht geregelt.
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Unkörperliche Verwertungsrechte

Die unkörperliche Form beinhaltet in erster Linie die Senderechte oder Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte. Für Illustrator:innen ist hier vorwiegend das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Bedeutung (§ 19a UrhG). Das ist das Recht, ein Werk im Internet zu verbreiten, etwa in Blogs oder als E-Book.

Werden fremde Werke im Rahmen des Internets zur Verfügung gestellt, muss vorab sichergestellt werden, dass dafür die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.

Wichtig:

Die Verwertung nach §19a UrhG liegt nur in der Zugänglichmachung des Werkes, nicht im Angebot oder Download. Ein solcher Zugriff kann z.B. durch das Vervielfältigungsrecht geschützt sein.