Verlegerbeteiligung: Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

Verlegerbeteiligung: Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

07.06.2018 | 2018 | IO-News | Rund um Illustration

Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Börsenverein unterstützte Verfassungsbeschwerde des Verlags C. H. Beck gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Verlegeranteil nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde sei „unzulässig“, da der Verlag „nicht substantiiert vorgetragen“ habe, durch das BGH-Urteil in seinen Grundrechten verletzt zu sein, heißt es in der Pressemitteilung vom 5. Juni 2018 der Karlsruher Verfassungsrichter. Den Beschluss selbst hatte das BVerfG bereits am 18. April 2018 gefasst.

Der Beck-Verlag wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom April 2016, nach dem Verlage kein Recht auf einen pauschalen Anteil an den Ausschüttungen der VG Wort haben. Der Verlag sah damit sein Grundrecht auf Eigentum und Gleichbehandlung verletzt.

Als Konsequenz des BGH-Urteils hatten sowohl die VG Wort und auch die VG Bild-Kunst Ausschüttungen von Verlagen zurückgefordert, die nun nachträglich an die Urheber ausgeschüttet werden. Dieses Geld wurde unter dem Vorbehalt der Rückforderung überwiesen, der nun nach dem BverfG-Beschluss entfällt.

Als Konsequenz dieses Urteils müssen die Urheber nun nicht mehr befürchten, dass sie die Ausschüttungen aus der Verlegerbeteiligung abermals an die Verwertungsgesellschaften zurückzahlen müssen.