Persönlichkeitsrecht im Zuge der DSGVO

Persönlichkeitsrecht im Zuge der DSGVO

19.09.2018 | 2018 | IO-News | Rund um Illustration

Hier wird ein Politiker karikiert, dort gesellschaftliche Missstände eindrücklich illustriert, da eine Veranstaltung grafisch reportet. Auch Illustrationen leben nicht selten von Bildnisssen.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt nun die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit scheint jede Sicherheit verloren. Die große Frage und Sorge: Brauche ich von jeder Person, die ich abbilde, eine Einwilligungserklärung?

Dass eine Zeichnung, die auf elektronischen Wege erfolgt und gespeichert wird, als grundsätzlich der DSGVO unterworfen gilt, scheint sicher zu sein. Das heißt aber auch, schon für das Zeichnen einer Person braucht man eine Einwilligung, es sei denn, man bezieht sein Recht, dies zu tun, auf andere Erlaubnisgrundlagen.

Als Königsweg diskutiert wird derzeit die Berufung auf die „Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen“ (Art. 6 I Buchstabe f DSGVO). Geht man davon aus, das es des Illustrator Interesse ist, seinem Beruf nachzugehen, einen Auftrag zu erfüllen, Geld zu verdienen usw., dann muss dies  grundsätzlich möglich sein. Und eine Einwilligung des Betroffenen wäre, sprechen nicht überwiegende Interessen  des anderen dagegen, entbehrlich. Doch was sind Kriterien für den Abwägungsprozess? Bisher bot das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG) aus dem Jahr 1907 nebst umfangreicher Rechtsprechung hier konkrete Anhaltspunkte.

Das KUG normiert auch ein Verbot mit Erlaubsnisvorbehalt, kurz: ohne Einwilligung keine Nutzung. § 23 KUG erlaubt Ausnahmen, wie „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte,“ dies aber nicht in jedweder Form und Hinsicht, sondern unter Abwägung der Grundrechtspositionen der Betroffenen. Konkret: Nimmt die Illustration einer Person Bezug auf eine aktuelle offizielle Handlung eines Amtsträgers, darf diese nach dem KUG bei der Berichterstattung genutzt werden, ohne dass es einer Einwilligung bedarf, vorausgesetzt die Persönlichkeitsrechte des anderen werden hinreichend beachtet.

Hieran anknüpfend argumentieren nunmehr vermittelnde Stimmen in der Literatur, die Ausnahmeregelungen des § 23 I Nr. 1 bis 4 KUG (Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen etc.) als „berechtigte Interessen“ im Sinne der DSGVO zu werten, die im Rahmen von Art. 6 Absatz 1 f DSGVO wie bislang nach § 23 Abs. 2 KUG mit den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen abgewogen werden müssen.

Die DGSVO sagt hierzu konkret nichts, außer mittelbar, dass es den Mitgliedsstaaten möglich ist, Vorschriften, die die Auslegung und den Abwägungsprozess vorgeben, erlassen darf. Dies ist von vielen Landesgesetzgebern bezüglich der Pressegesetzgebung beispielsweise auch genutzt worden, der Bund hat dies für das KUG für  nicht erforderlich gehalten. Was ist die Konsequenz? Alles wartet jetzt auf gerichtliche Entscheidungen oder verbindliche Maßgaben der Aufsichtsbehörden, ob eine Weitergeltung zumindest als Auslegungsregel denkbar erscheint. Ein Hoffnungsschimmer: Das OLG Köln folgt im Beschluss vom 18.06.2018 – Az. 15 W 27/18 offenbar einer solchen Ansicht, zumindest aufgrund des zugrunde liegenden Prozessgegenstands für den journalistischen Bereich.

Es gibt aber noch weitere Herausforderungen. Müssen Karikaturisten etwa nach aktuellem Stand die von ihnen Porträtierten informieren, dass sie Bilder von ihnen angefertigt und zu Zwecken der Selbstvermarktung auf ihrer Website verwenden?  Der BGH (Urt. v. 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04) hat vor Hintergrund des bisherigen Rechtes eine klare Aussage getroffen: „Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.“

Christian Korte M.A., Rechtsanwalt