Urban Sketching – Versuch einer rechtlichen Einordnung

Urban Sketching – Versuch einer rechtlichen Einordnung

18.09.2019 | 2019 | IO-News | Rund um Illustration

Illustration: Detlef Surrey

Zeichenutensilien gegriffen, einen Ort gewählt, das Treiben beobachten – und schon entstehen sie, die individuellen Momentaufnahmen der Umgebung. Das Zeichnen nicht verstanden als kontemplative Übung, sondern – nach dem Urban-Sketchers-Manifest – verbunden mit dem Ziel, die Zeichnungen anderen zu zeigen und (online) zu veröffentlichen.

Doch was sagt das deutsche Recht dazu? Nach § 59 UrhG ist es zunächst einmal zulässig, »Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“, wobei bei Bauwerken „sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht erstrecken«. Diese als »Panoramafreiheit« (auch „Straßenbildfreiheit“) titulierte Einschränkung des Urheberrechts ermöglicht es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke, etwa Gebäude und Kunstwerke im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus (!) zu betrachten sind, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich wiederzugeben. Sich also auf einen öffentlichen Platz zu setzen (nur auf Straßenniveau, keine Leitern etc.) und umliegende Gebäude wie aufgestellte Kunstwerke zu skizzieren, ist damit grundsätzlich möglich. Für Landschaften, öffentliche Strände, Seen (von militärischen Sperrgebieten o.Ä. einmal abgesehen) gibt es regelmäßig keine Einschränkung. Dies gilt für die Veröffentlichung der entstehenden Werke im Internet.

Innerhalb von Räumlichkeiten, in Wartezimmern von Arztpraxen, in Cafés oder Museen, gilt die Panoramafreiheit hingegen nicht. Hier bestimmt regelmäßig das Hausrecht, was erlaubt ist und was nicht. Dass das Skizzieren gestattet ist oder zumindest geduldet wird, bedeutet nicht automatisch, dass die Zeichnungen auch ohne Weiteres veröffentlicht werden dürfen. Oftmals gilt eine Erlaubnis nur für den privaten Gebrauch, d. h. schon ein Hochladen auf einen Social-Media-Kanal kann durch die mit der Nutzung verbundenen Rechteabtretungen an den Betreiber problematisch werden, aber auch die Abbildung auf der eigenen, werblich genutzten Webseite.

Nun setzt Urban Sketching nicht selten auf die belebte Szenerie und die Abbildung von Menschen.

In Arztpraxen – wunderbare Orte für Menschenstudien – mehren sich derzeit die Fälle, in denen das Zeichnen der Umgebung zur Verkürzung der Wartezeit ausdrücklich untersagt wird, um das Recht der anderen Patienten auf einen ungestörten Arztbesuch zu gewährleisten und/oder den »Betriebsfrieden« ganz allgemein zu wahren.

Hinzu kommt: Das grundgesetzlich geschützte Recht am eigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts besagt, dass grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder und Bildnisse von ihm erstellt und veröffentlicht werden (dürfen). Unter den Begriff »Bildnis« fallen dabei übrigens alle erdenklichen Arten der Darstellung von Personen, gleichermaßen also Fotos, Gemälde oder eben auch Zeichnungen. § 22 KunstUrhG normiert, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 KunstUrhG umreißt die bekannten Ausnahmen, nach denen etwa ein Bürgermeister bei einer öffentlichen Ansprache gezeichnet werden darf (»Person der Zeitgeschichte«), auch Personen als Beiwerk (!) neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, ebenso Personen als Teilnehmer einer Versammlung oder sonstigen öffentlichen Veranstaltung, wobei hier die Wiedergabe des Charakters der Veranstaltung, nicht die Abbildung einzelner Personen im Mittelpunkt stehen muss. Die zentrale Abbildung Einzelner und deren Veröffentlichung ist von den beiden letztgenannten Ausnahmen regelmäßig nicht umfasst, wohl aber die schematische, den Typ mehr als die konkrete Person wiedergebende Darstellung. Eine weitere, gesetzliche Privilegierung für »Bildnisse im höheren Interesse der Kunst« ist demgegenüber sehr eng gefasst. Sie betrifft allein »nicht auf Bestellung gefertigte Bilder«, und hier nur deren Verbreitung/Schaustellung zu Zwecken der Kunst. Nach der Rechtsprechung gilt dies regelmäßig wiederum nicht bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher, Sensationsgier befriedigender, unterhaltender oder sonstiger nicht-künstlerischer Zwecke.

Während für das „analoge“ Bildnis per Stift auf Block die EU-DSGVO oft erst dann Anwendung findet, wenn diese Zeichnungen digitalisiert (und ggf. veröffentlicht) werden, finden die Datenschutzbestimmungen für digitale Zeichnungen auf Tablet und Co. unmittelbar Anwendung. Und zwar schon in dem Moment, in dem die angefertigten Bildnisse gespeichert werden. Ob hier in der Konsequenz stets eine Einwilligung der Abgebildeten erforderlich wird oder ob zumindest die obigen Ausnahmen des KunstUrhG weiter Bestand haben, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt und bleibt abzuwarten.

Was bedeutet dies konkret? Im Wartezimmer als Mitpatient, als Café-Besucher oder als Aufsicht in einem Museum (außerhalb von Events) muss man es regelmäßig nicht dulden, gezeichnet zu werden, und kann dies unterbinden. Wurde man bereits gezeichnet, besteht ggf. der auch gerichtlich durchsetzbare Anspruch auf Löschung des Bildnisses. Ob dies durch Radieren, Übermalen oder Löschung digitaler Dateien geschieht, ist abhängig von den konkreten Gegebenheiten. Allerdings: Die Löschung muss nachweisbar nachhaltig sein. Ein Anspruch, dass eine Seite aus dem Skizzenblock herauszureißen und dem in seinen Rechten Verletzten auszuhändigen ist, dürfte im Regelfall nicht bestehen.

Übrigens: Gerichtszeichner dürfen ihrer Tätigkeit oftmals ohne (sichtbare) Beschränkungen nachgehen. Dies liegt zum einen in einer Interessenwertung, nach der die Berichterstattung über öffentliche Hauptverhandlungen als hohes Gut den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen gegenübergestellt wird, zum anderen aber auch darin, dass – verkürzt gesprochen – § 169 GVG nur Ton- und Filmaufnahmen (Fernseh-/Rundfunk) für grundsätzlich unzulässig erklärt, Fotoaufnahmen und Zeichnungen hingegen regelmäßig zulässig sind. Während erstere allerdings mit Blick auf den ungestörten Fortgang der Hauptverhandlung o.Ä. oftmals durch das zuständige Gericht untersagt werden, sind nichttechnische Aufzeichnungen (Mitschriften, Zeichnungen) weitreichend akzeptiert, soweit sitzungspolizeilich dem nichts entgegensteht und explizit ausgesprochene Auflagen (keine Detailwiedergabe der Angeklagten und der anderen Prozessbeteiligten o. Ä.) beachtet werden.

Fazit: Gedanklich wie faktisch Abstand zu halten und eher schematisch denn naturgetreu Typen oder Charaktere von Menschen darzustellen, schafft bereits oftmals schon die erforderliche Distanz, die eine weitreichende Nutzbarkeit der Zeichnungen gewährleistet. Einwilligungen schaffen Rechtssicherheit. Und es gilt wie stets: Die Konstellationen des Einzelfalls entscheiden.

RA Christian Korte M.A., Mainz