Nutzungsrechte für Auftraggebende

Lieber Auftraggeber, liebe Auftraggeberin,

 

Sie möchten mit Illustrator:innen arbeiten? Eine gute Entscheidung!
Individuell für Sie erstellte Illustrationen:

  • lösen maßgeschneidert Ihre konkrete Aufgabenstellung
  • sind einzigartig und machen Ihren Auftritt unverwechselbar
  • bringen komplexe Themen plakativ auf den Punkt
  • sind universell und ohne Sprachbarriere verständlich
  • erhöhen den Sympathiewert und tragen zur Markenbildung/Produktverwertung bei

Wie in jedem Arbeitsverhältnis regelt die Gesetzgebung Rahmenbedingungen und Rechtsbeziehung zwischen den beiden Parteien. Im Fall des Erwerbs und der Verwertung von Kreativgut bildet das Urheberrechtsgesetz die Basis. Für einen sicheren und fairen Umgang damit, hier die wichtigsten Punkte für Sie in der Zusammenfassung:

1. Sie erwerben das Recht zur Nutzung, nicht das Werk

Grundsätzlich gilt: Urheber:innen allein haben das Recht zu bestimmen, ob und wie ihr Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und es in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 UrhG). Eine Verwertung des Werks ist für Sie nur möglich, wenn Sie sich vom Urheber oder der Urheberin explizit das Recht einräumen lassen, das Werk für einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden (§ 31 UrhG).
Auch, wenn der Urheber oder die Urheberin Ihnen das Original des Werkes veräußert, erhalten Sie damit kein Nutzungsrecht eingeräumt (§ 44 UrhG).
Die Einräumung von Nutzungsrechten und damit einhergehend die Zahlung eines Nutzungshonorars sind zwingende Grundlage für ausnahmslos jeden Einsatz eines Kreativguts.

2. Sie schützen Ihren Auftritt

Werden bei Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der von beiden Parteien zugrunde gelegte Vertragszweck wie weit die Nutzung sich erstreckt und welchen Einschränkungen sie unterliegt (§ 31 Abs. 5 UrhG). So sichert Ihnen der allgemeine Zusatz „inkl. Nutzungsrechte“ nur das einfache Recht für eine einmalige Verwendung die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Über die weitere Verwendung kann der Urheber bzw. die Urheberin frei verfügen.
Eine konkrete Benennung der gewünschten Nutzungsrechte bewahrt davor, dass „Ihre Illustration“ unerwünscht im Wettbewerbsumfeld Verwendung findet oder freier Zugang darauf besteht.

3. Sie verschaffen sich Rechtssicherheit

Laut § 32 UrhG hat jede(r) Urheber:in einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Ist die Vergütung dem Zweck, Umfang und Einsatz nicht angemessen, kann der/die Urheber:in auch rückwirkend eine Änderung des Vertrages verlangen. Das bedeutet eine zu geringe Vergütung macht Sie angreifbar. Sie stehen Nachforderungen seitens der Urheber:innen gegenüber, auf deren Höhe Sie im Rechtsverfahren nur noch begrenzten Einfluss haben. Eine Übersicht der marktüblichen Preise finden Sie im Honorarwerk der IO.
Eine angemessene Vergütung für Erstellung und Verwertung „Ihrer Illustration“ schützt 
Sie vor Nachforderungen und sichert Ihnen die rechtliche Grundlage ihres Einsatzes.

4. Sie gestalten den Preis mit

Der Preis einer Illustration besteht aus zwei Teilen: Die Vergütung für die Erstellung des Werks und für die Einräumung Ihrer Nutzungsrechte. Erster Part wird definiert durch Art, Umfang und Aufwand des Werks wie auch durch das Renommee des/der Illustrator:in. Das Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte leitet sich vom Umfang der Verwertung ab. Je größer der gewünschte Nutzungsumfang, desto höher das Nutzungshonorar.
Ein Erwerb uneingeschränkter Nutzungsrechte ist selten erforderlich. Lassen Sie sich die Rechte – und damit Ihre Kosten – auf Ihren konkreten Bedarf maßschneidern.

5. Sie erhalten Planungssicherheit für Ihre Investition

Oftmals ist zu Projektbeginn nicht absehbar, in welchem Umfang die Illustration letztendlich eingesetzt werden soll. Unerfahrene Auftraggeber:innen rüsten sich dagegen, indem sie sich alle Nutzungsrechte – ausschließlich und uneingeschränkt – einräumen lassen. Dieses sogenannte 
Total-Buyout kostet das Vier- bis Sechsfache einer einfachen, eingeschränkten Vergütung -
 und ist meist völlig unnötig.
Für eventuell benötigte Nutzungsrechte reicht die Einräumung einer Erstoption. Sie erhalten damit das „Vorkaufsrecht“ vom Urheber/von der Urheberin, ohne Verwertungen zu zahlen, die Sie vielleicht gar nicht benötigen.

In der Zusammenarbeit mit professionell tätigen Illustrierenden ist die Ausweisung und Vergütung von Nutzungsrechten wichtig für eine sichere Geschäftsgrundlage – sowohl für den Kreativschaffenden als auch für den Auftraggebenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Illustrator oder der Illustratorin um etablierte Größen handelt oder um Berufseinsteigende.
Letztendlich garantiert nur das Arbeiten mit Profis ein hochwertiges Ergebnis.

Nutzungsrechte schützen und unterstützen Sie – und bilden die wirtschaftliche Existenzgrundlage für Kreativschaffende!

Sie möchten die Nutzungsrechte für Auftraggebende als Ausdruck? Hier gehts zum Download: