Wann verjähren Urheberrechtsansprüche?

Wann verjähren Urheberrechtsansprüche?

20.07.2016 | 2016 | IO-News | Rund um Illustration

Was bedeutet diese Verneinung der Verjährungsfrage aber konkret für den Fall – und im Allgemeinen für uns Urheber? Dazu gibt Experte Bertold Schmidt-Thomé, dtb Rechtsanwälte, Rechtsanwalt von Heike Wiechmann, genauer Auskunft:

Urheberrechtsansprüche auf Beteiligung an den Erträgen des Nutzers verjähren binnen drei Jahren, wenn der Urheber von der Nutzung weiß und den Nutzer kennt. Wenn ihm diese Kenntnis fehlt verjähren die Ansprüche trotzdem – allerdings erst nach 10 Jahren. Im Prinzip das gleiche gilt für die sogenannte „Bestsellervergütung“. Hier läuft die dreijährige Verjährung aber erst frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Urheber von der Bestsellereigenschaft weiß (was dazu im Einzelnen nötig ist, ist noch unklar).

Bezüglich des Geburtstagszuges war das OLG Schleswig der Auffassung, alle Ansprüche von Frau Wiechmann seien verjährt, weil sie seit – einer nach zweifelhafter Beweiswürdigung angenommenen – Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen (Nutzung und Bestsellereigenschaft) im Jahr 2003 auf Urheberrechtsbeteiligung hätte klagen können. Schließlich sei sie ja immer schon davon überzeugt gewesen, ein urheberrechtsfähiges Werk geschaffen zu haben.

Die Begründung der Entscheidung des BGH liegen noch nicht vor, deshalb ist die Bewertung noch vorläufig. Aus der Entscheidung lässt sich aber ablesen, dass der BGH sich nun wohl unserer Auffassung angeschlossen hat, dass ausnahmsweise die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann, weil eine Klage unter der alten höchstrichterlichen Rechtsprechung, bis zum Urteil Geburtstagszug am 13. November 2013 nicht zumutbar war. Erst danach begann die 3 bzw. 10jährige Verjährungsfrist zu laufen. Die ersten 3 Jahre laufen am 13. November 2016 ab (deshalb der Rat, ältere Ansprüche vorher prüfen zu lassen).

Zusätzlich hatte das OLG Schleswig die Auffassung vertreten, dass bei einmal eingetretener Verjährung künftige Ansprüche nur dann entstehen könnten, wenn sich ein Produkt nach Eintritt der Verjährung als Bestseller herausstellt. Der Anspruch könnte sich aber dann nur noch auf die nachträglich, unerwartet entstandenen Mehrerlöse beziehen.

Der BGH hat sich auch in diesem Punkt wohl unserer Auffassung angeschlossen, dass sich die Verjährung jeweils nur auf die verjährten Zeiträume bezieht. In späteren Jahren (und zukünftig) wegen fortlaufender Nutzung entstandene Ansprüche beziehen sich damit ungekürzt auf den vollen Erlös des Verwerters in diesen Zeiträumen.