Corona-Krise Informationen

Corona-Krise Informationen

23.03.2020 | 2020 | IO-News | Rund um Illustration

Mit den zunehmenden Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung nehmen auch die Wirtschaftseinbußen für Illustrator*innen zu. Aktuell sind viele Maßnahmen im Gespräch, wie Kreativschaffenden und Kleinunternehmen wirksame Unterstützung zuteil werden kann.

Unabhängig davon, ob es auf Pauschalzahlungen, Steuererlass, Kompensationen etc. hinausläuft gibt es schon einiges, was der und die Einzelne tun kann:

DOKUMENTIEREN

Sowohl die durch Corona entstandenen, nicht rückvergüteten Ausgaben als auch die Honorarausfälle  sollten explizit aufgelistet werden. Ver.di stellt dafür auf ihrer Seite eine hilfreiche Dokumentationsvorlage zur Verfügung.
KSK

Eventuelle Einkommenseinbrüche sollten gegebenenfalls auch mit einer Meldung an die Künstlersozialkasse berücksichtigt werden, um die monatlichen Beitragszahlungen zu reduzieren. Das Formular »Mitteilung über die Änderung des Arbeitseinkommens« ist unter Änderungsmitteillung auf der Seite der KSK zu finden. Auch wenn durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllt würden, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur nicht verloren.

Bei durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten kann ein formloser, schriftlicher Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung gestellt werden. Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.
FINANZAMT UND STEUERN

Wer Steuervorauszahlungen leistet, sollte bitte prüfen, ob der zugrunde gelegte Gewinn in 2020 noch realistisch ist und ansonsten bei seinem Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Bestehen noch offene Steuerzahlungen gibt es über gleichem Weg die Möglichkeit eine Stundung der Steuerzahlung zu beantragen.

Vom BMF und BMWi in Aussicht gestellt sind derzeit folgende Maßnahmen:

  • Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind.
  • Steuervorauszahlungen können zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer unkomplizierter angepasst werden.
  • Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.
UNTERSTÜTZUNG UND SOFORTHILFEN

Eine Übersicht aller Unterstützungsleistungen für Künstler*innen und Kreative ist auf der Seite die Bundesregierung Deutschland übersichtlich zusammengefasst.
Hier aufgeführt bspw. auch Schutzmaßnahmen im Mietrecht, wonach für Mietverträge das Recht der Vermieter zur Kündigung eingeschränkt wird. So können Mietern von Büroräumen/Ateliers bei einem Mietrückstand nicht einfach gekündigt werden.

Auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen genau erläutert.
Das BMWi hat hierfür einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht.

Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten sind auf ihrer Homepage zu finden und darüberhinaus stellen auch einige Landesbanken kurzfristige Überbrückungskredite und Liquiditätshilfen zur Verfügung, wie z.B. die IBB.

Zu dem Sicherheitsnetz für kleine Betriebe und Selbständige in den österreichischen Bundesländern gibt die Wirtschaftskammer Wien auf ihrer Seite Auskunft.

MASSNAHMEN DER BUNDESLÄNDER

Soforthilfen aus Baden-Württemberg

Soforthilfen aus Bayern

Soforthilfen aus Berlin

Soforthilfen aus Brandenburg

Soforthilfen aus Bremen

Soforthilfen aus Hamburg

Soforthilfen aus Hessen

Soforthilfen aus Mecklenburg-Vorpommern

Soforthilfen aus Niedersachsen

Soforthilfen aus Nordrhein-Westfalen

Soforthilfen aus Rheinland-Pfalz

Soforthilfen aus dem Saarland

Soforthilfen aus Sachsen

Soforthilfen aus Sachsen Anhalt

Soforthilfen aus Schleswig-Holstein

Soforthilfen aus Thüringen

Hinweis
Sofern Sie die Soforthilfe beantragen, empfehlen wir einen Screenshot der aktuellen FAQs zu diesem Zeitpunkt zu machen und abzulegen. Die Voraussetzungen zur Beantragung des Zuschusses werden laufend aktualisiert, so dass es im Einzelfall sein kann, dass ein Sofortzuschuss unter den Bedingungen, des Antrags-Zeitpunktes, zwei Tage später grundsätzlich nicht mehr möglich wäre.

Durch die Screenshots kann die Ordnungsmässigkeit der nötigen Angaben und Bedingungen zum Antrags Zeitpunkt nachgewiesen werden.

GRUNDSICHERUNG

Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbrechen, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (wie ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften.

VG-BILD KUNST

Auch die VG Bild-Kunst sieht aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedrängnis schnellen und unbürokratischen Handlungsbedarf. In ihrem aktuellen Newsletter kündigen sie an in den nächsten Tagen und Wochen eine Sonderausschüttung an über 30.000 Mitglieder anzuweisen. Die Abrechnungsinformationen werden erst später versendet.
BG ETEM

Bei Zahlungsschwierigkeiten kann per E-mail ein formloser Antrag unter Angabe der Mitgliedsnummer zur Stundung der Beitragszahlung gestellt werden.

RECHT

Laut Auskunft unseres Anwalts gibt die Entwicklung der letzten Tage Anlass, die bisherige rechtliche Beurteilung neu zu fassen: Mittlerweile muss davon ausgegangen werden, dass Corona als Höhere Gewalt im Rechtssinne anzusehen ist. Die Juristen sind sich einig, dass die Bedrohungslage und die behördlichen Reaktionen hierauf – wie Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen – nicht mehr dem Betriebsrisiko eines Auftraggebers oder Veranstalters zugeordnet werden können. Vielmehr wird man aufgrund dieser Höheren Gewalt davon ausgehen müssen, dass die Vertragserfüllung objektiv und unverschuldet unmöglich wird, mit der Folge, dass die beiderseitigen Leistungspflichten erlöschen.

Dies bedeutet: Der Illustrator/die Illustratorin muss nicht mehr leisten, der Auftraggeber muss nicht mehr zahlen. Bereits erbrachte Leistungen müssen allerdings vergütet werden. Unabhängig davon sollte man sich aber immer noch den Einzelfall und den geschlossenen Vertrag anschauen. Dieser könnte z.B. ein Ausfallhonorar auch bei höherer Gewalt vorsehen.

Allerdings: Wer einen verbindlichen Auftrag erhalten hat, der kann grundsätzlich dessen Einhaltung und Durchführung und damit auch dessen Bezahlung verlangen. Absagen des Auftraggebers sind dann relevant, wenn die Durchführung des Auftrags aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage unmöglich ist. Wenn behördliche Verbote die Erstellung der Leistungen der Illustratoren verhindern, oder wenn der Auftraggeber deswegen an der Verwendung der Illustrationen dauerhaft gehindert ist.

Rechtlich nicht relevant ist es jedoch, wenn der Auftraggeber aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise auf sein Unternehmen von der Durchführung geplanter Projekte Abstand nehmen will. Dieses Betriebsrisiko trägt nach wie vor das beauftragende Unternehmen. So kann z.B. der Auftrag für eine Zeitschrift, die trotz Corona erscheint oder erscheinen könnte, oder ein Buch, das vielleicht nur verzögert erscheinen wird, nicht aufgrund von Sparmaßnahmen storniert werden.

NOTFALL KIZ

Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, ist zum 1. April ein Notfall-KiZ in Kraft getreten: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem müssen Eltern keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Die Beantragung ist digital möglich.

PETITIONEN

Die Notwendigkeit von Entschädigungszahlungen für ausgefallene Honorare wird auch von der Bundesregierung gesehen. Zur Untermauerung der Argumentation werden aktuell in einer Offenen Petition Unterschriften für unbürokratische Hilfe für Freiberufler*innen und Künstler*innen gesammelt. Wer dazu konkret die Idee eines bedingungsloses Grundeinkommen stärken möchte: Auch hier ist jede Unterschrift willkommen.

PSYCHOLOGISCHE HILFEN IN DER KRISE

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen hat eine anonyme Hotline eingerichtet, um Ratsuchende im Umgang mit dieser Situation aktiv zu unterstützen. Die Hotline ist täglich von 08.00 bis 20.00 Uhr geschaltet und unter der Nummer 0800 777 22 44 zu erreichen.

WEITERE HILFREICHE LINKS

Corona Krise – Das müssen Freelancer jetzt wissen

www.boersenblatt.net

Zusammen mit unseren Partnerverbänden bemühen wir uns nach allen Kräften schnelle Hilfsmaßnahmen für Kreativschaffende zu erwirken. Unser Beirat arbeitet hierzu eng mit dem Deutschen Kulturrat zusammen.

Herzliche Grüße und bleibt gesund!

Stefanie Weiffenbach
Geschäftsführerin der Illustratoren Organisation e.V.