Cornelsen Verlag – Rahmenvertrag Illustrationen

Cornelsen Verlag – Rahmenvertrag Illustrationen

09.04.2020 | 2020 | IO-News | Rund um Illustration

Ein Hinweis der Illustratoren Organisation e.V.

Liebe IO-Mitglieder,

aktuell versendet der Cornelsen Verlag einen neuen Rahmenvertrag, der neben umfassenden und rückwirkenden Rechteeinräumungen einige Paragrafen enthält, die nicht unbedenklich sind.
Für eine erfolgreiche Verhandlung sollten sich die Einzelnen der Inhalte bewusst sein und überlegen, welche Änderungen/Streichungen sie vornehmen lassen möchten.

Das betrifft konkret folgende Paragraphen:

§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
(6) Der Rahmenvertrag mit all seinen Bestimmungen findet rückwirkend Anwendung auf die dem Verlag durch die Auftragnehmerin vor Abschluss dieses Rahmenvertrages zur Verfügung gestellten Werke. Die Auftragnehmerin räumt dem Verlag an diesen Werken insbesondere sämtliche Nutzungsrechte gemäß § 2 dieses Rahmenvertrages rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung ein. Die Rückwirkung erstreckt sich nicht auf § 6 und § 11.

Illustratoren Organisation:
Eine rückwirkende Rechteeinräumung auf alle bisher für den Verlag erstellten Werke sollte nur im Rahmen einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarungen erfolgen. Unlängst hatte Cornelsen dazu einen Nachvergütungsvereinbarung für alle in der Vergangenheit erstellten Werke an Illustrator*innen versendet. Mit Abzeichnung des aktuellen Vertrages mit dieser Klausel würde die Verhandlung der Nachvergütungsvereinbarung gegenstandslos werden, da die darin angefragten Rechte hiermit eingeräumt würden.

§ 2 RECHTSEINRÄUMUNG
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Auftragnehmerin dem Verlag bereits mit Abschluss dieses Vertrages bzw. ihrer Entstehung sämtliche Nutzungs- und Leistungsschutzrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten an ihrem Werk (in sämtlichen Stadien) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt (auch übertragbar) sowie ausschließlich (exklusiv) einräumt […]

Illustratoren Organisation:
Die Passagen »mit ihrer Entstehung« und »in sämtlichen Stadien« bedeuten, dass dem Verlag auch alle Rechte an den Entwürfen der/der Illustrator*in eingeräumt werden, die keine Verwendung in dem Werk finden. Dem Verlag wäre damit freigestellt, alle erstellten Entwürfe für weitere oder spätere Werke – im Rahmen des nachfolgend ebenfalls geforderten Bearbeitungsrechts – zu finalisieren und beliebig zu verwenden.

Die Rechteeinräumung selbst entspricht einem umfassenden Total Buyout.
Zwar wird in § 1.3 darauf verwiesen, dass der Bestellvertrag vorrangig ist – die/der Illustrator*in sollte aber unbedingt darauf achten, dass hier tatsächlich nur ein bestimmter Umfang an Rechten eingeräumt wird.
Sicherheitshalber empfehlen wir, unter § 6.1 »Honorar, Steuern und Sozialabgaben« folgenden Satz zu ergänzen: »(2) Die zu vereinbarende Vergütung muss im Hinblick auf die zu erbringende Leistung und den Umfang der einzuräumenden Rechte angemessen sein.«

§ 2 RECHTSEINRÄUMUNG
a. PRINT- UND BEARBEITUNGSRECHT

aa. das Recht, das Werk ganz oder teilweise, unter Zuhilfenahme aller analogen, digitalen und sonstigen Techniken zu bearbeiten und umzugestalten bzw. bearbeiten und umgestalten zu lassen, insbesondere das Recht, das Werk zu ändern (inkl. der Vornahme von Kürzungen oder Ergänzungen, z.B. auch Collagen), das Werk nachzuzeichnen, fort- und weiterzuentwickeln (inkl. der Umwandlung in ein 3D-Objekt), wiederzuverfilmen und mit anderen Werken, Beiträgen und Produkten zu verbinden sowie Teile des Werkes zu entfernen oder auszutauschen […]

Illustratoren Organisation:
Dieses vollumfängliche Bearbeitungsrecht in Verbindung mit einer rückwirkenden Freigabe erlaubt dem Verlag eine freie Bearbeitung aller bisherig und künftig für den Verlag erstellten Illustrationen – und eine eigene bzw. fremde Ausarbeitung der erstellten Entwürfe.
Ein Bearbeitungsrecht sollte nur eingeräumt werden für die finalisierten Werke und auch nur inwieweit sie für die Verwendung und den Einsatz im Werk erforderlich sind.

bb. das Recht, das Werk im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsformen, in bearbeiteter oder unbearbeiteter Form, auch im Internet (auch in sozialen Medien), sowie zur Werbung für den Verlag und/oder Dritte, einschließlich für dessen/deren Produkte, auch im Rahmen von Werbemitteln und Merchandise-Produkten, entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen […]

Illustratoren Organisation:
Im Rahmen dieser extensiven und exklusiven Rechteeinräumungen des Vertrages bedeutet die explizite Ergänzung »auch in sozialen Medien«, dass der/die Illustrator*in eine Lizensierung im Rahmen einer »extended collectiv license«, z.B. durch die VG Bild-Kunst, nicht mehr wahrnehmen kann
.
Das kann verhindern, dass der/die Illustrator*in – nach aktuell noch zu implementierender Gesetzgebung – künftig eigene Ansprüche aus der Verwertung seiner/ihrer eigenen Illustrationen auf Social Media Plattformen geltend machen kann.
§ 3 RECHTEGARANTIE
(3) Die Auftragnehmerin wird den Verlag schriftlich sowie rechtzeitig, spätestens jedoch bei Abgabe, auf alle Umstände hinweisen, mit denen das Risiko einer Rechts- oder Gesetzesverletzung, einschließlich etwaiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verbunden sein könnte. Weiterhin sichert die Auftragnehmerin zu, dass sie alle geeignet erscheinenden Maßnahmen ergriffen hat, um eine etwaige Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht auszuschließen. Der Verlag ist berechtigt, von der Auftragnehmerin alle Änderungen des Werkes bzw. eine anderweitige (Neu-)Erstellung des Werkes zu verlangen, die zur Vermeidung eines derartigen Risikos erforderlich sind. In jedem Fall stellt die Auftragnehmerin den Verlag von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung von Rechten oder Gesetzen, einschließlich etwaiger Persönlichkeitsrechte geltend machen, frei.

Illustratoren Organisation:
Da der/die Illustrator*in im ersten Satz dazu verpflichtet wird, den Verlag auf Risiken etwaiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Werk hinzuweisen, ist nicht einzusehen, dass er/sie dennoch die Haftung übernimmt.
Der letzte Satz sollte daher unbedingt gestrichen werden. Eine Hinweispflicht ist ausreichend, der Verlag muss selbst entscheiden und verantworten, was er veröffentlichen will.

§ 4 DURCHFÜHRUNG DER BEAUFTRAGUNG, ZUSAMMENARBEIT UND KORREKTUREN
(4) Ist für die Erbringung der Leistung eine bestimmte Schrift erforderlich, hat sich die Auftragnehmerin diese Schrift (Font-Dateien) in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen und zu lizenzieren. Welche Schriftart für die jeweilige Leistung oder für Leistungen in dem jeweiligen Segment erforderlich ist, teilt der Verlag der Auftragnehmerin gesondert mit.

Illustratoren Organisation:
Eine Anweisung des Verlages an die Auftragnehmerin, welche Schriften diese auf eigene Kosten lizensieren lassen muss, ist völlig inakzeptabel und sollte gestrichen werden.

§ 5 LIEFERUNG UND ABNAHME DES WERKES
(3) Der Verlag hat sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablieferung schriftlich zur Abnahme des Werkes zu erklären. Erfolgt eine ausdrückliche Abnahme oder Verweigerung der Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, so gilt das Werk als abgenommen.

Illustratoren Organisation:
Sollte vereinbart worden sein, dass eine Rechnungserstellung erst nach Abnahme des Werkes erfolgen darf, ist drei Monate eine unangemessen lange Frist. Für die ausdrückliche oder als solche angenommene Abnahme sollte ein Monat reichen.

§ 6 HONORAR, STEUERN UND SOZIALABGABEN
(5) Mit der Zahlung des jeweiligen Honorars sind alle Ansprüche der Auftragnehmerin aus dem jeweiligen Bestellvertrag sowie die Rechteübertragung (mit Ausnahme der Vergütung für unbekannte Nutzungsarten) abgegolten. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das vereinbarte Honorar im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, als branchenüblich und redlich anzusehen ist und damit sämtliche nach diesem Vertrag und dem jeweiligen Bestellvertrag erbrachten Leistungen, insbesondere Umarbeitungen, Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen sowie die Rechteübertragung vollständig abgegolten sind.

Illustratoren Organisation:
Bezugnehmend auf §32a UrhG hat der Urheber die Möglichkeit, nachträglich eine Vergütung zu fordern, wenn das damalig vereinbarte Honorar nicht der Intensität und dem Umfang der Nutzung entspricht. Mit der hier geforderten Akzeptanz, dass die Vergütung als branchenüblich und redlich anzusehen ist, soll verhindert werden, dass solche Nachforderungsansprüche an den Verlag gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass der Verlag etwaige Nachforderungen dieser Art unter Bezug auf die Klausel ablehnen wird.

§ 9 WERKNUTZUNG DURCH DIE AUFTRAGNEHMERIN
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Werke zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenz) selbst zu nutzen, wobei die konkrete Nutzungsweise und der Nutzungsumfang der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages in jedem Einzelfall bedürfen. Die Auftragnehmerin hat dafür Sorge zu tragen, das von ihr genutzte Material durch geeignete technische Schutzmaßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und insbesondere dafür zu sorgen, dass das Werk nicht zum Download zur Verfügung steht, nicht verändert werden kann und mit einem Hinweis versehen ist, dass der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat.

Illustratoren Organisation:
Die geforderten technischen Schutzmaßnahmen können ggf. eine schwere Hürde darstellen und schon dadurch die Eigenwerbung auf der eigenen Website des/der Illustrator*in verhindern.

§ 11 BELEGEXEMPLARE
(1) Der Verlag bemüht sich, der Auftragnehmerin von jeder erschienenen Veröffentlichung, in der ihr Werk erstmals verwendet wird, ein Belegexemplar für ihren persönlichen Gebrauch zu übersenden (print oder digital). Der Weiterverkauf von Belegexemplaren oder hiervon angefertigten Kopien ist nicht gestattet.

Illustratoren Organisation:
Da ohne Belegexemplare keine Meldung bei der VG Bild-Kunst möglich sind, sollte sich der Verlag nicht nur bemühen, sondern verpflichten, dem/der Illustrator*in Belege von jeder erschienenen Veröffentlichung ohne explizite Aufforderung zur Verfügung zu stellen.