„The Real Badman & Robben“ – das Landgericht München entscheidet über Motivschutz

i
© 2021 Alexey Testov

„The Real Badman & Robben“ – das Landgericht München entscheidet über Motivschutz

22.09.2021 | 2021 | IO-News | Recht und Politik

Wer das Bild eines anderen ohne Lizenz nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. So weit, so gut. Allerdings kann selbiges auch passieren, wenn man ein Bild zu 100 % selbst erstellt. Denn nicht nur die Übernahme eines fremden Werks kann für urheberrechtlichen Ärger sorgen, sondern auch das Nachstellen. Greift der sogenannte Motivschutz, ist auch eine modifizierte Kopie des Originalwerkes eine Rechtsverletzung.

Bei der Frage, ob ein Motiv im Rahmen einer Illustration in urheberrechtlich relevanter Art und Weise übernommen wurde, bewegen wir uns stets im Grenzbereich zweier Normen. Auf der einen Seite steht § 24 UrhG. Dieser gestattet es, Werke Dritter in engen Grenzen für eigene Werkschöpfungen zu nutzen. Auf der anderen Seite haben wir § 23 UrhG, der in dem Fall, dass es sich nicht um eine solche Neuschöpfung handelt, eine rechtlich unzulässige Bearbeitung des alten Werks sieht. Wird diese Neuschöpfung dann auch noch ohne Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin veröffentlicht, stellt dies für sich betrachtet sogar wiederum eine zweite Urheberrechtsverletzung dar.

Zum konkreten Fall:
2015 bot ein Illustrator dem FC Bayern München eine Grafik an, auf welcher die Spieler Robben und Ribery Superheldenkostüme à la „Batman & Robin“ über ihren Trikots trugen. Der FCB lehnte das Angebot ab, brachte aber dann eigenmächtig Merchandise mit eben genau jenem Motiv auf den Markt. Der gehörnte Illustrator mahnte daraufhin 2019 den Verein ab und klagte schließlich auch.

Obwohl die verwendete Illustration erhebliche Unterschiede zu dem Original des Illustrators aufwies, stellte das Gericht fest, dass das Hauptkriterium für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG nicht vorliegt. Diese Vorschrift gestattet es, sich fremder Werke ohne ein Nutzungsrecht zu bedienen, wenn das ältere Werk hinter dem neuen Werk verblasst. So reichten nach Meinung des Gerichts die auf den ersten Blick erkennbaren und klaren Unterschiede in der grafischen Umsetzung der beiden Zeichnungen nicht aus, um von einem Verblassen auszugehen. Das Gericht stellte hier vielmehr auf den Gesamteindruck der beiden Zeichnungen ab, der – auch wegen des verwendeten Titels „The Real Badman & Robben“ – bei beiden Werken klar erkennbar war:

„Insoweit weist die Beklagte auf zahlreiche Unterschiede hin – insbesondere weichen der Hintergrund der Zeichnung und die konkrete Darstellung der Figuren ab. So werden etwa die Spieler auf der Zeichnung der Beklagten laufend dargestellt und der Spieler trägt ebenfalls einen Umhang.

Auch ist der Hintergrund ein Nachthimmel samt Mond und Fledermäusen im Gegensatz zu einer bayerischen Flagge. Weiterhin wird etwa der Slogan in einer anderen Schriftart dargestellt. Diese Merkmale der Zeichnung sind jedoch nicht prägend.

Insgesamt treten diese Unterschiede daher gegenüber den Übereinstimmungen, die den Gesamteindruck prägen, zurück.“

Zusammengefasst kann man sagen, dass uns die Entscheidung sehr anschaulich zeigt, dass eben auch dann eine unrechtmäßige Übernahme einer Illustration vorliegen kann, wenn der Gesamteindruck der beiden Werke die Annahme rechtfertigt, dass das neue Werk nicht hinter dem alten verblasst. Dabei ist der Gesamtcharakter der Werke und nicht nur die rein optische Anmutung heranzuziehen.

Zu Gerichtsurteil und Illustrationen

Sebastian Deubelli
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht