Gesetzliche Auskunftspflicht der Auftraggeber

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Christian Effenberger

Gesetzliche Auskunftspflicht der Auftraggeber

08.03.2023 | 2023 | IO und Partner | IO-News | Rund um Illustration

Liebe Illustrator*innen,

eine gute Nachricht für Urheber*innen: Das Urheberrechtsgesetz wurde mit einem für uns wichtigen Paragraphen ergänzt, dem Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG, der Art. 19 der EU-Richtlinie 2019/790 (DSM-RL) umsetzt. Nachdem die Übergangsfrist zur Umsetzung am 07.06.2022 abgelaufen ist, entsteht die Pflicht zur Auskunftserteilung erstmals am 07.06.2023.

Eine Neuerung, die von uns nur begrüßt werden kann, denn der Auskunftsanspruch dient dazu nachzuprüfen, ob die anfangs vereinbarte Vergütung – insbesondere bei geleisteten Pauschalhonoraren – angemessen war bzw. noch angemessen ist. Die Auskunft ist eine Bringschuld des Vertragspartners und probates Mittel und Anknüpfungspunkt für (Nach-) Verhandlungen von Honoraren.

Alle Informationen zur Auskunftspflicht hier in der Zusammenfassung:

WAS BEDEUTET AUSKUNFTSANSPRUCH?
§ 32d regelt, dass Vertragspartner wie Agenturen und Verlage, also Verwerter urheberrechtlich geschützten Werke (Illustrationen, Fotografien, Texte) den Urheber*innen künftig regelmäßig Auskunft über der Umfang der Nutzung ihrer Werke erteilen müssen. Diese Verwertungsübersicht muss vom Vertragspartner unaufgefordert einmal im Jahr zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung, die auch in individuellen Verträgen mit den Urheber*innen nicht ausgeschlossen werden kann.

WER ERTEILT AUSKUNFT?
Neben der direkten Vertragspartner erweitert § 32e die Auskunftspflicht auch auf solche Dritte, an die der Vertragspartner die Nutzungsrechte wiederum weiterlizenziert hat. Der Auskunftsanspruch von Illustrator*innen besteht damit nicht nur gegenüber deren direkten Kunden, sondern auch gegenüber den Kunden der Agentur, die Lizenzen der Illustrationen eingekauft haben. Das aber nur, wenn der ursprüngliche Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert.

WAS BEINHALTET DIE AUSKUNFTSPFLICHT?
Die Auskunftspflicht gilt für alle Nutzungs- und Lizenzverträge – auch solche, die vor dem 07.06.2021 geschlossen wurden. Die Auskunft bezieht sich auf das einzelne Werk, aber auch auf die Auswertung von Gesamtwerken, in denen die Einzelwerke verwendet wurden. Sie umfasst sämtliche Informationen, die im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhanden sind, also Auskunft über Lizenzen an Dritte, die Verwertungsformen, (Merchandising)-Erträge und Vorteile, auf Verlangen anhand von Belegen.

WAS IST NICHT BESTANDTEIL DER AUSKUNFTSPFLICHT?
Die Auskunftspflicht kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Beitrag des Urhebers/der Urheberin zum urheberrechtlich geschützten Werk nachrangig oder der administrative Aufwand zur Umsetzung der Auskunft unverhältnismäßig ist. Ein lediglich nachrangiger Beitrag liegt dann vor, wenn dieser den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produkts/einer Dienstleistung nur wenig prägt, z.B. wenn er nicht zum typischen Inhalt des betreffenden Werkes gehört.
Eine Unverhältnismässigkeit kann vorliegen, wenn der Aufwand der Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Nutzung des Werkes stehen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

WAS TUN, WENN DIE AUSKUNFT NICHT UNAUFGEFORDERT ERTEILT WIRD?
Wer im Juni noch keine Auskunft von seinen Vertragspartnern erhalten hat, sollte prüfen, welche er/sie anschreiben möchte, um den Auskunftsanspruch ausdrücklich geltend zu machen. Bleibt die Auskunft dennoch aus oder erfolgt eine nicht zufriedenstellende Antwort, können IO-Mitglieder über unsere kostenfreie Rechtsberatung Rat einholen, inwieweit eine Klage auf Auskunftserteilung sinnvoll ist.

Um die Information zur gesetzlichen Auskunftspflicht auch bei den Auftraggebenden breit bekannt zu machen, empfehlen wir allen Kolleg*innen bei ihren schriftlichen Nutzungseinräumungen künftig folgende Passage zu ergänzen: „Bitte denken Sie daran, dass Auftraggebende seit 07.06.2023 laut § 32d Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, jährlich und unaufgefordert Auskünfte über die Verwertung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke zu erteilen.”

In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen: Zur Durchsetzung der Auskunftspflicht wird in § 36d den Berufsverbänden ein eigener Klageanspruch eingeräumt. Wenn die geschuldete Auskunft von einem Unternehmen in mehreren Fällen ausbleibt, können Urheberverbände wie die Illustratoren Organisation solche Verstöße gegen die Auskunftspflicht gerichtlich verfolgen.

Wir bitten daher unsere Mitglieder uns per E-Mail über ausbleibende oder unvollständige Verwertungsauskünfte zu informieren.

Anbei findet ihr diese Informationen auch als PDF zum Download zusammengefasst, welches gerne bei Bedarf an Auftraggeber gesendet werden kann.

 

Stefanie Weiffenbach
Geschäftsführerin der Illustratoren Organisation