Liebes IO-Mitglied,
im Bildungsmedien-Bereich findet aktuell eine nicht unbedenkliche Vertragsklausel Einzug, auf die wir euch aufmerksam machen möchten:
Mit Zahlung der Vergütung […] sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Verlag aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der […] bezeichneten Werke sowie eine angemessene Vergütung der gesetzlichen Lizenz i.S.d. § 60 b UrhG i.V.m § 60 a UrhG vollständig abgegolten.
Warum ist diese Klausel bedenklich?
Im März 2018 ist eine neue Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten
(§§ 60, 60h UrhG). Demnach ist es Bildungsmedien, wie z.B. Schulbuchverlagen erlaubt, veröffentlichte Werke aus Fotografie, Illustration und Design ohne Erlaubnis der Urheber*innen zu verwenden. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch kann ausschließlich über eine Verwertungsgesellschaft eingefordert werden.
Zurzeit macht die VG Bild-Kunst eben diesen Vergütungsanspruch aus der gesetzlichen Lizenz gegenüber den Schulbuchverlagen geltend. Wird die besagte Klausel nun von dem Urheber akzeptiert, könnte der Verlag, sofern auf Basis dieses Vergütungsanspruchs eine Zahlung der VG Bild-Kunst an den Urheber stattgefunden hatte, diese vom Urheber zurückfordern.
Bisher ist diese Klausel wohl nur vereinzelt aufgetreten, wir bitten euch dennoch, wachsam zu sein und bei neuen Vertragsentwürfen auf Formulierungen dieser Art zu achten. Gebt uns gerne Rückmeldung, wenn ihr diese in oben stehender oder ähnlicher Form findet.
Herzliche Grüße,
Stefanie Weiffenbach